Klage gegen die GVL
Es ist bemerkenswert, dass zum Landesgerichtstermin gegen die GVL diese, nach dem ihr klar wurde, dass sie den Prozess zu der Äußerung des Richters, dass das, was sie zu Pauschalabgeltung an Gründen vortrug, nicht für den 1. und 2. Bundesligavereinen zutreffen können, verlieren könnten, aber einen eigentlich vorweg angesetzten Vergleichstermin ablehnten, legten sie genau in diesem Moment ein formelles rechtsbindendes zu nutzendes Formular, Direktvergütung, vor, dass 2019 entwickelt worden sei soll und die individuellen Vergütungsansprüche ab 2016 zu der Intonierung des Titels „Heja BVB“ und andere Hymnen im Dortmunder Stadion und anderen Stadien wie zu anderen Musikhymnen in Stadien der 1. und 2. Fußballbundesliga vergüten würden, aber jähre Vergütungshöhe war nicht bekannt und angegeben.
Der Einbehalt der Vergütungen durch die GVL in unserem Fall wegen der Rechtsansprüche hieran durch den Andryk-Verlag ist rechtswidrig, da der Antryk-Verlag diese Rechte gegen uns gelten macht und nicht die GVL
Ich hielt dieses Formular nicht für vertragsrelevant und seine Entstehung scheint wenige Stunden zuvor erfolgt zu sein, weil die Höhe der Vergütung nicht klar war und kein Vergleich eingegangen wurde, lehnte ich diese Form einer Regulierung zum Gerichtstermin ab, weil wir einem GVL-Diktat erlegen wäre. Die Konditionen waren und sind nicht hinnehmbar. zumal mir 2019 dieses Formular nicht zur Vergütungsmöglichkeit zur Kenntnis gebracht worden war. Ich verlange eine Vergleichssumme von 250.000,– € + Schadensersatz. Dieses Formular sieht eine Vergütung ab 2016 und nicht ab 1977 vor.
Das Urteil: Die Pauschalvergütung war rechtswidrig und die zugrunde liegenden Verteilungspläne seien nichtig. Die GVL legte gegen das Urteil das statthafte Rechtsmittel der Berufung ein. Eigentlich hat die GVL mit der Vergütungsgewähr ab 2016 selbst die Rechtsmäßigkeit des Urteiles bzw. des Vergütungsanspruches in dieser Form zugestimmt. Eine Berufung war abzuweisen. Nein, das Kammergericht Berlin hat das Verfahren eröffnet und zum 17.02.2025 terminiert.
Wie kann überhaupt dieses Rechtsmittel gegeben sein, wenn die uns gestellte Rechtsfalle, um das Urteil zu umgehen, uns eine Vergütungszusage ab 2016 zum Landesgerichtstermin einem zu downloadendes rechtmäßigen Formular zugesagt wurde? Dies Formular wurde unsererseits auch ausgefüllt und der GVL zugesandt. Auf die Vergütungen warten wir noch heute. Dazu hat man den Andryk-Verlag zugezogen, der im Namen des Urhebers den Vergütungsanspruch für sich legitimiert. Dieser sich im Bumerangeffekt gegen die GVL jetzt auswirkende Rechtsnachteil uns die nutzungsbasierten individuellen Vergütungsansprüche für 2018 u. a. Jahre zu vergüten, dass uns schon 2019 hätte zur Kenntnis hätte vorgelegt werden müssen, war rechtsanerkennend und bedurfte keiner weiteren Instanz. Das Gericht hätte hiernach das Rechtsmittel nicht zulassen dürfen, da die GVL es für Recht kannte, dass die Vergütungen zur öffentlichen Intonierung des Liedes „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion nutzungsbasiert individuell seit 2016 zu vergüten ist.
Die weiter unten gemachten Vorträge des Kammergerichtes Berlin (24 U 100/23 zum Termin 17.02.2025, 1100 Uhr) sind widersprüchlich und unbegründet, wenn man fachkompetent und versiert unsere Schriftsätze und Unterlagen vorgenommen hätte, hätte das Gericht die Rechtslage erkennen müssen. Die Frage, musste eine Vergütungsänderung überhaupt vorgenommen werden, ist unqualifiziert. Was soll sie Vergütungsänderung überhaupt bewirken und ähnlich unqualifizierte Fragen stellt das Gericht, die eine Inkompetenz und Parteilichkeit belegt, da ich dem Gericht keine Inkompetenz vorhalte. Ein Richter muss aus sich erkennen können, dass es sich hier um Wirtschafts- und Wettbewerbsverletzungen handelt und einen finanziellen Unterscheid macht, ob Verwertungsvergütungen Unberechtigten zufließen, die eigentlich Berechtigten hätten zugestanden, und zwar über die Jahre in Höhe von über 250.000,– Euro allein für das Lied „Heja BVB“, die die GVL über die Pauschalabgeltungen für Unberechtigte, deren Genre und deren Repertoire es nicht einmal ist, sich so zugeschanzt konnten. Das wir, da ich, Manfred Wehrhahn, zu allen GbR eingebunden war, Berechtigter dieser Vergütungen zu allen Zeit war, ist allein wegen der zeitlichen Komponente zum physischen Vertrieb des Tonträgers über PhonoNet GmbH und als Download und Streaming über Zebralution GmbH, erkenntlich und das der Tonträger zur Promotion-Zwecken dem Deutschen Musikarchiv und den Schallarchiven der Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten zugeführt wurde, dies mit Label-Code und der Bestellnummer, weist eindeutig auf uns als Rechtehalter hin! Ich habe den Eindruck, dass hier die strafrechtliche Komponente verwischt werden soll. Ich unterstelle dem Gericht Parteilichkeit und Inkompetenz, wenn hier nicht gar Strafvereitelung im Amt vorliegt! Wenn es solche Fragen stellt! Deutschland ist schon lange keine Rechts- und Sozialstaat mehr!
Kammergericht Berlin
Des Weiteren hat das Berufungsgericht im Rahmen des Hinweises nach § 139 ZPO Bedenken hinsichtlich des Feststellungsantrages, des Rechtschutzbedürfnisses und der Aktivlegitimation (Berechtigung zur Klage) geäußert. Auf einen solchen Hinweis haben wir ja spekuliert, um nun präzise vortragen zu können.
Im Ergebnis sind es Unklarheit über den Feststellungsantrag: Das Gericht ist der Meinung, dass nicht klar ist, welche Teile des Verteilungsplans genau für ungültig erklären werden sollen. Die Antwort: Die Pauschalabgeltung war zu allen Zeiten rechtwidrig und muss nutzungsbasiert individuell vergütet werden.
Wir müssen den Antrag präzisieren bzw. weiter ausführen, welche Regelungen des Plans geändert werden müssen. Sie konkret anfechten und warum diese ungültig sein sollen. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Das Gericht zweifelt daran, dass wir nicht deutlich gemacht haben, warum diese Feststellung für uns wichtig ist. Mit anderen Worten, es ist nicht klar, wie die Situation sich verbessern würde, wenn bestimmte Teile des Verteilungsplans als ungültig erklärt werden. Wir müssen also erklären, warum es wichtig ist, dass diese Regelungen für ungültig erklärt werden und was genau sich dadurch für uns verbessern würde. In diesem Zusammenhang können wir darlegen, welche Regelungen stattdessen gelten sollen oder wie die rechtliche Situation ohne die nichtigen Regelungen aussehen würde.
Zweifel an der Berechtigung zur Klage (Aktivlegitimation): Das Gericht stellt in Frage, ob wir das Recht überhaupt haben, in Bezug auf die Rechte am Titel „Heja BVB“ zu klagen. Es gibt Bedenken, ob wir tatsächlich als Tonträgerhersteller gelten. Wir müssen nachweisen, dass wir die entsprechenden Rechte nach § 85 UrhG am Titel besitzen, indem wir z.B. Dokumente vorlegen, die zeigen, dass wir an der Erstellung beteiligt waren oder dass wir die Rechte dazu erworben haben. An dieser Stelle können wir unseren Vortrag aus dem Verfahren vor dem LG Köln verwenden. Die Staatsanwaltschaft Köln äußerte, dass die Angaben auf dem Label, wie Label-Code, EAN, Bestellnummer, Label-Name, die Angaben des Herstellers, die über Jahrzehnte im physischen und digitalen Vertrieb und in Bemusterung der Schallarchive der Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalt eindeutig auf den Rechtshalter hinweisen und es sic niemals hier um einen Pressauftrag gehandelt haben kann.
Wir haben eine Frist von 3 Monaten, um auf diesen Hinweise des Gerichtes zu reagieren bzw. um unsere Aktivlegitimation vorzutragen. Wir werde die konkretisierten Hinweise nochmal prüfen und fristgerecht auf die Verfügung eingehen.
Manfred Wehrhahn
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