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Recht in Lug und Betrug

Manfred Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln

Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1


50670  Köln 

20.Juni 2026

 
6 U 107/25

Es wird beantragt die rechtswidrige Verfahrensrücknahme von Reiner Hömig in Empfehlung des Oberlandesgerichtes Köln, die den tatsächlichen Klageinhalt nicht zurücknimmt,  in den vorherigen Stand zurück zu setzen.

Die Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers, ein laufendes Gerichtsverfahren vorzeitig zu beenden. Sie ist in § 269 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Zeitpunkt: 

  • Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache können Sie die Klage einseitig zurücknehmen. Danach ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Ich als Beklagte zum Verfahren in der 2. Instanz, also nach einem  öffentlichen Gerichtstermin beim Landgericht Köln, in den Herrn Hömig Lügen verbreitete, wurde nie gefragt, ob ich der Rücknahme zustimmen würde.
  • Form: Die Rücknahme erfolgt schriftlich per Schriftsatz an das zuständige Gericht oder wird direkt im Gerichtstermin zu Protokoll gegeben. Diese formellen Schriftsatz des Klägers liegt mir nicht vor.
  • Kosten: Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich der Kläger. Haben Sie Ihre Klage jedoch zurückgenommen, weil sich der Anlass dazu bereits vorab erledigt hat, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen. Die mir zur Klagerücknahme entstandene Aufwendungen und Rechtsanwaltshonorare zu den den erstinstanzlichen Aufwendungen habe ich nicht einen einzig Cent erhalten.
  • Wirkung: Der Prozess gilt als nie anhängig geworden. Eine erneute Klage zum gleichen Sachverhalt ist daher grundsätzlich möglich. Hiermit lege ich diese Klage ein, wenn die Klagerücknahme nicht in den vorherigen Stand zurückge-setzt werden sollte.
  • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rettet Ihre Klage, wenn Sie eine gesetzliche Frist (z. B. Klagefrist oder Berufungsfrist) unverschuldet versäumt haben oder die Klage unrechtmäßig zurückgenommen wurde. Das Gericht stellt Sie dann so, als hätten Sie die Frist rechtzeitig eingehalten.
  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen (im Zivil- und Verwaltungsrecht) bzw. einer Woche (im Strafrecht) nach Wegfall des Hinderungsgrundes oder zur Kenntnis gelangten strafrechtlichen Vergehens einer Rechtsbeugung oder Strafvereitlung im Amt beim zuständigen Gericht gestellt werden.
  • Um die Wiedereinsetzung erfolgreich zu beantragen, müssen Sie folgende Schritte befolgen:
  • Versäumte Handlung nachholen: Sie müssen die versäumte Handlung (z.B. die Klageeinreichung oder Klagebegründung) sofort, spätestens jedoch zusammen mit dem Antrag nachholen.
  • Antrag begründen: Formulieren Sie einen formlosen, aber präzisen Antrag, dass Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Was ich, Manfred Wehrhahn hiermit tue.
  • Gründe darlegen und beweisen (Glaubhaftmachung): Erklären Sie dem Gericht genau, warum Sie die Frist versäumt haben und dass Sie daran keine Schuld tragen (z. B. durch Nachweise wie ein ärztliches Attest bei schwerer Krankheit oder den Nachweis einer unverschuldeten Naturkatastrophe). Alle Tatsachen zur Begründung müssen glaubhaft gemacht werden. Ich habe selbst diese Klagerücknahme nicht per Zustellungsurkunde erhalten. Ich war hierüber nicht zeitnah informiert worden. Die richterliche Verschleierung-Praxis hat dazugeführt, dass ich erst nicht erkannt habe, was abgeht, weil die ganzen Unterlassungsklagen des Beklagten eigentlich andere Aktenzeichen trugen, die  vom Oberlandesgerichtes rechtswidrig beurteilt wurden. Die in der Sache zum Aktenzeichen wurden vom Oberlandesgericht nicht als Grund der Klagerücknahme erwähnt. 
  • Jahresfrist beachten: Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen ist.
  • Fehler Ihres Anwalts oder Bevollmächtigten werden Ihnen grundsätzlich zugerechnet. Die Wiedereinsetzung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Versäumnis auch für Ihren Vertreter unvorhersehbar war und dessen Büro-organisation ansonsten einwandfrei funktionierte.

Dieses physische und psychische zerstörerische Verfahren wurde vom Kläger auf Anraten der Richter des Oberlandesgerichtes in dem Moment zurückgenommen, wie mit der Klage der beabsichtigte Entzug meiner Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ unter Lug und Betrug aussichtslos für den Kläger und den Richtern der 14 Kammer des Landgerichtes Köln wurde und nach dem es seinen Sinn und Zweck, mich finanziell zu ruinieren, erfüllt hatte, zurückge-nommen. Gravierend ist, dass die Sache, um dies es tatsächlich ging, nämlich, ob mir die Rechte der Nutzung und Verwertung des Musikwerkes „Heja BVB“ zustehen oder nicht, gar nicht zurückgenommen wurde. Es wurde aus anderen mehreren Unterlassungsklagen usw. des Klägers vom Gericht empfohlen, dass Verfahren zurückzunehmen, was der Kläger auch tat. 

Die Rücknahme ist rechtswidrig, da hier ein Straftatdelikt vorliegt, um den es tatsächlich ging, um die Straftaten zu verdecken, die rein sich auf die Lügen von Reiner Hömig, den Urheber des Liedes bezogen und im Rechtsmittel der Klagerücknahme nicht Gegenstand der Rücknahme ist, wurden andere Unterlassungsklagen unter anderen Aktenzeichen über dieses Aktenzeichen zurückgenommen. Mit diesem Akt wurde versteckt und nicht sofort zu erkennen, dass so auch die Straftat gelöscht wurde. Das Klageaktenzeichen, welches darauf anstellte, ob mir die Rechte zu Lied zustehen oder nicht, wurde gleich wegen der Strafvereitelung im Am der Rechter mit gelöscht. In soweit der Klageinhalt überhaupt nicht  die Klagte-Rücknahme rechtfertigt und begründet, überhaupt nicht zurückgenommen wurde, sondern deckt rein die Straftaten des Urhebers und der   Richterschaft des Landgerichtes Köln, 14. Kammer und des Oberlandesgerichtes Köln in der Strafvereitelung    im Amt. Die Straftaten der Richter am Landgericht Köln und des Zeugen Reiner Hömig mussten vom Tisch, was Ihnen so gelungen ist. Aber ein rechtsstaatliches Verfahren wird es dadurch nicht.

Das Rechtsmittel zur Verfahrensrücknahme beim Oberlandessgericht Köln unterlag kriminellen Rechtsverletzungen und  es wurde festgestellt, dass das Verfahren keinen Erfolg haben dürfte, was einfach war, da dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt wurde. Die Urteile und Beschlüsse von den Gerichten wurde immer  meiner Rechtsanwältin zugestellt, trotz die Gerichte wussten, dass sie das Mandat niedergelegt hatte. Meine Rechtsanwältin gab kommentarlos diese vom Gericht empfangenen Schriftsätze an mich hoffentlich vollständig weiter.

Unter diesen Gegebenheiten nahm der Kläger auf Empfehlung des Oberlandes-gerichtes das Klageverfahren zurück, aber  die Rücknahme ist rechtswidrig, da nicht nur das Verfahren nach dem rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wurde, sondern von Lug und Betrug gekennzeichnet ist. Meine Rechtsanwältin, Frau Baumann, sollte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen, was nicht geschehen ist, und wohl auch nicht möglich war.  Ich werde nun eine  Verfassungs-beschwerde einreichen, da ich mich nicht rechtmäßig vertreten konnte, kein Gehört und nicht über diesen Betrug informiert wurde, und wenn, unzureichend. Ich werde ebenso die Strafverfahren gegen den Urheber, Reiner Hömig, aber auch gegen die Richter am Landgericht Köln zum Verfahren 14 O 307/23 weiter verfolgen.

Ich akzeptiere die Verfahrensrücknahme, wenn Herr Hömig den ihn zugestellten Mahnbescheid von 80.000,– € an mich zahlt und die Streitstellung gegenüber der GVL aufhebt! Ferner nähme ich alle Strafanzeigen gegen Richter und Herrn Reiner Hömig zurück.

Manfred Wehrhahn

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