Diese Website verwendet Cookies, um die Bereitstellung von Diensten zu verbessern. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr ... close ×
+

Die GVL Gerechtigkeit und Ihre Fairness!

117851366_3902059986476449_1979259787033032703_n-1-378x1024 (2)Ja, die GVL geht über Scheichen, um ihre selbst ihnen nicht einmal zustehenden Vergütungswerte, wie zum Lied „Heja BVB“ im Wert von 250.000,– € seit 1977, das im Dortmunder Station 2 mal zu jedem Heimspiel dort intoniert wird und die informelle Vereinshymne ist, und nicht wie den Musiktitel im Mainstream in seiner Kurzlebigkeit von seinen Stars dominiert wird, ist ein Vereinslied langlebiger zur Seele des Vereins geworden, haben diese Lieder wegen eines viel geringen Tonträgerverkaufs des Titels einen bedeutend höheren Verwertungswert und weil es nicht einmal ihr Genre und nicht ihr Repertoire ist, haben sich die Günstlinge der GVL widerrechtlich, wie zum Urteil das Landesgerichtes Berlin festgestellte, diese Werte rechtswidrig zugeschanzt. Mit allen Mittel sollen uns diese Werte entzogen werden. Es handelt sich um eine Straftat des Betruges!
 ,
Die gegen das Urteil des Landgerichtes Berlin hat die GVL Berufung eingelegt, der das Gericht nach der Rechtslage überhaupt nicht hätte zulassen dürfen, weil es keine Rechtsfehler zum Gerichts-Verfahren vorgelegen haben. Wenn ich über 47-zig Jahren im Wissen und Zustimmung durch den Urheber, der uns zur Klage gegen die GVL die notwendigen Fakten und Daten lieferte, für den Titel „Heja BVB“ die Verwertungsrechte dieses Liedes physisch und digital vertrieben, promotet und diese Rechte für Sampler-Tonträger-Veröffentlichungen auf Fremdlabels und Konami aus Japan und EA-Sports aus den USA diese Rechte übertrage, diese Rechte weltweit wahrnahm, kann es keine Zweifel mehr daran geben, dass mir die Verwertungsrechte zustehen bzw. zustanden.
 .
 Der Urheber des Liedes Reiner Hömig behauptet jetzt, dass er die Verwertungsrechte nicht mir übertragen hätte und die über 45-zig Jahren geschöpften Nutzungsrechte von mir rechtswidrig erfolgte. Es habe sich um einen Pressauftrag 1977 gehandelt. Dass zu einem Pressauftrag auf dem Label unser Label-Name, Label-Code, der Hersteller Jacobs und Wehrhahn usw. auf den Rechtshalter hinweisen, die auf einen reinen Pressauftrag nicht anzugeben sind, ist ebenso ein Beleg, dass wir zu allen Zeiten diese Rechte zustanden.4
 .
Die Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln, die uns untersagen soll, die Rechte weiterhin zu nutzen und rückwirkend Schadensersatz fordert, wie die Verwertungsrechte nun vom Urheber an einen anderen Label übertragen wurden, jetzt die Absicht trägt, sich die möglichen zurückliegen Verwertungs-Vergütungen von 250.000,– € zuzuschanzen beabsichtigt! Die Klage hätte das Gericht schon gar nicht annehmen dürfen, weil klar und deutlich diese Rechte mir zustanden und zustehen.
.
Wir sind eben kein Rechtsstaat mehr. Nur subtiler in Heuchelei und Rechtsverdrehung werde ich wohl Recht bekommen, aber es wird ein kostenaufwendiges und zeitaufwendiges Prozedere sein in inszenierten und finanziell schädigen Strategie und Formalismus- und Bürokratismus-Wirrspielen soll ich zermürbt werden, den Recht haben und Recht kriegen, gebärt nicht das Recht.
 .
 .
Manfred Wehrhahn
Share : facebook



Leave us a comment


Comments are closed.