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Wer die Konditionen von Ausschüttungen der GEMA und GVL kritisiert, den machen wir fertig!

Der Musikproduzent Manfred Wehrhahn aus Köln führt seit Jahren einen erbitterten Rechtsstreit über die Rechte am BVB-Kultsong „Heja BVB“ und kritisiert das deutsche Rechtssystem scharf. Im Kern wirft er der Justiz „Justizblockade“ und Befangenheit im Weiteren Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt vor, weil seine Klagen und Anträge auf Prozesskosten-Hilfe (PKH) vor verschiedenen Gerichten wiederholt abgewiesen wurden.
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Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a des Strafgesetzbuches (StGB)ist ein sogenanntes echtes Amtsdelikt. Es schützt die staatliche Strafjustiz davor, dass Amtsträger, die eigentlich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung berufen sind, Ermittlungen oder Strafen bewusst blockieren. Hier gegen den Zeugen Reiner Hömig und Richtern des Land- und Oberlandesgerichtes Köln (14 O 307/23 und 14 O 141/25). Bei der Staatsanwaltschaft Köln liegen zu den zuvor genannten Gerichtsverfahren gegen den Zeugen Hömig (kreativer Mitwirkender und Urheber des Liedes) wegen Falschaussagen und wegen Strafvereitelung im Amt Strafanzeigen gegen Richter des Landgerichtes und Oberlandesgericht Köln vor.  Die Verfahren ruhen bzw. unterliegen der Untätigkeit seit über einem Jahr.
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Da Amtsträger eine besondere Pflicht gegenüber dem Rechtsstaat haben, greift hier ein erhöhter Strafrahmen im Vergleich zur „normalen“ Strafvereitelung (§ 258 StGB): 
    • Regelfall: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das Delikt gilt damit rechtlich als Vergehen.
    • Minder schwerer Fall: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
    • Versuch: Der Versuch ist gem. § 258a Abs. 2 StGB strafbar.
    • Verjährung: Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt in der Regel fünf Jahre. [1, 2, 3]

Wer kann Täter sein?
Täter kann nur ein Amtsträger (z. B. Polizisten, Staatsanwälte, Richter oder Finanzbeamte) sein, der konkret dazu berufen ist, an dem jeweiligen Strafverfahren oder der Strafvollstreckung mitzuwirken. [1]
Typische Beispiele aus der Praxis
Eine Strafvereitelung im Amt kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen geschehen: [1, 2]
    • Durch aktives Tun: Ein Polizeibeamter vernichtet Beweismittel, warnt einen Beschuldigten vor einer bevorstehenden Razzia oder nimmt eine Strafanzeige absichtlich aus den Akten. [1, 2]
    • Durch Unterlassen (§ 13 StGB): Ein Ermittler erfährt im Dienst von einer Straftat, leitet aber entgegen dem Legalitätsprinzip (§ 163 StPO)) kein Ermittlungsverfahren ein. [1]

Wichtige Besonderheit: Kein Angehörigenprivileg
Im Gegensatz zur privaten Strafvereitelung ist das Angehörigenprivileg im Amt ausgeschlossen (§ 258a Abs. 3 StGB). Hilft ein Polizist beispielsweise seinem kriminellen Bruder im Dienst, um dessen Entdeckung zu verhindern, schützt ihn das familiäre Band nicht vor Strafe. Die Selbstbegünstigung (Schutz vor eigener Strafverfolgung) bleibt hingegen straffrei. [1, 2, 3]
Die Hintergründe des Konflikts.  
    • Der Ursprung: Manfred Wehrhahn veröffentlichte nach eigenen Angaben im Jahr 1977 über sein Label NEW BLOOD Schallplatten zusammen mit Helmut Jacobs die bekannte Fan-Hymne „Heja BVB“ (interpretiert von Karl-Heinz Bandosz). [1, 2]
    • Der Streitwert: Wehrhahn und seine GbR (zusammen mit Gregor Arz) beklagen, dass sie bis heute keine Leistungsschutzrechte oder adäquaten Vergütungen für das Abspielen des Liedes im Dortmunder Stadion erhalten haben. Die Erlöse seien stattdessen an unberechtigte Dritte geflossen. [1]
    • Die juristische Auseinandersetzung: Dies führte zu einer Reihe von Verfahren, unter anderem zu einer Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 219/21) und zu Folgeprozessen (wie dem Verfahren Andryk Verlag GmbH ./. Arz und Wehrhahn GbR vor dem Kammergericht, Az. 6 U 107/25). Wehrhahn wehrt sich darin auch gegen gerichtliche Unterlassungsverfügungen, die ihm öffentliche Äußerungen über die Urheberrechte verbieten sollen. [1, 2]

Wehrhahns Kritik am Rechtssystem („Das ist die Wahrheit!“)
Auf Plattformen wie Radar Music äußert Wehrhahn fundamentale Vorwürfe gegen das deutsche Justizwesen: [1]
    1. Systemischer Prozessverlust durch finanzielle Not: Wehrhahn argumentiert, dass ihm und seiner GbR durch die immensen Anwaltskosten die finanziellen Mittel ausgingen. Da vor höheren Instanzen in Deutschland Anwaltszwang herrscht, beantragte er Prozesskostenhilfe. [1]
    2. Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH): Die Gerichte wiesen die PKH-Anträge zurück. Wehrhahn sieht darin eine bewusste Blockade: Die Prozesse seien nicht wegen mangelnder inhaltlicher Wahrheit verloren gegangen, sondern aus rein formellen Gründen, weil er sich ohne Geld keinen Anwalt nehmen durfte (mangelnde Postulationsfähigkeit). [1]
    3. Politische Eskalation: Aufgrund von Urteilen der Hamburger Gerichte ging Wehrhahn in der Vergangenheit so weit, Verfassungsbeschwerden sowie Strafanzeigen gegen Spitzenpolitiker wie den damaligen Bundespräsidenten und die Bundeskanzlerin anzukündigen. [1]

Aus Sicht von Manfred Wehrhahn versagt der deutsche Rechtsstaat in seinem Fall, weil finanzielle Hürden und richterliche Entscheidungen ihm den Zugang zu seinem vermeintlichen Recht versperren. Aus Sicht der Gerichte hingegen hängen solche Abweisungen in der Praxis meist mit der mangelnden Aussicht auf Erfolg, der aber gegeben ist, oder formalen Fehlern, die vermieden würden, wenn der Anwaltszwang aufgehoben würde oder ein Rechtsanwalt durch die Gewähr von Prozesskostenhilfe gewährt würde, der Klagen zusammen. Die Klagen, das Vorgehen gegen mein Person  unterliegen der Willkür, Schikane und meiner politischen Verfolgung. Ich habe wohl mit meiner Klage gegen die GEMA und GVL in ein Wespennest gestochen zu haben. Es handelt sich um ein Gewalten übergreifenden Komplott.Es kann jedenfalls nicht sein, dass mir unter Lug- und Betrugsverfahren durch die Judikative der Bundesrepublik Deutschland  eine über Jahre mir eine verheerende existenzielle Not aufgebürdet wird.

Und all diese Beweise, dass ich die Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lied „Heja BVB“ habe und diese gegenüber der GVL von einem Kriminellen Reiner Hömig gesperrt werden können, beweist, dass die GVL mit dahinter steckt. Zu mindestens als Beschützer der Rechte hätte die GVL in Berlin mir die zugesprochen Vergütungen auch unter der ungestörten vorherigen Rechtsschöpfung auszahlen müssen. Ihr habe ich das ganze Leid und Elend zu ertragen.

Manfred Wehrhahn
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