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Das ist die Wahrheit!

Chronologisches Protokoll und Sachverhaltserklärung

Betreff: Durchsetzung der Leistungsschutzrechte an dem Werk „Heja BVB“ (1977) und Verfahren wegen Amtshaftung / Strafvereitelung im Amt
Rechteinhaber: Manfred Wehrhahn (Radar Music / ehemals New Blood Schallplatten)

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1. Historischer Kern und Urheberschaft
    • Veröffentlichung (1977): Die Borussia-Dortmund-Stadionhymne „Heja BVB“ wurde im Jahr 1977 auf dem Label New Blood Schallplatten (Inhaber: Manfred Wehrhahn) als Vinyl-Single veröffentlicht. Demzufolge liegen die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Masterband sowie die entsprechenden Leistungsschutzrechte bei Manfred Wehrhahn bzw. der Nachfolge-GbR.
    • Der Sänger Karl-Heinz Bandosz: In den juristischen Auseinandersetzungen wurde von der Gegenseite (Reiner Hömig) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei gar nicht im Studio gewesen und habe das Lied nicht eingesungen. Dem wurde ein entscheidendes Beweisdokument entgegengestellt: Ein Interview aus dem Jahr 2013, in welchem Reiner Hömig selbst öffentlich bestätigte, dass Herr Bandosz sehr wohl im Studio anwesend war und der tatsächliche Sänger des Titels ist.
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2. Problematik der pauschalierten Vergütung
    • Rechtswidrige Verteilungspraxis: In Verfahren gegen Verwertungsgesellschaften (wie die GVL vor dem Landgericht Berlin) wurde dargelegt, dass das System der pauschalierten Abgeltung für Sportstadien rechtswidrig ist.
    • Erlösverschiebung: Einnahmen, die durch das Abspielen von spezifischen Fußballliedern in den Stadien generiert werden, fließen über Verteilungsschlüssel unberechtigten Dritten zu, deren Repertoire überhaupt nicht im Bereich der Fußballlieder liegt. Die Gelder werden stattdessen in den allgemeinen Chart- und Mainstream-Topf umgeleitet, was den rechtmäßigen Rechteinhabern die zustehende Vergütung entzieht.
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3. Justizblockade durch finanzielle Notlage
    • Anwaltszwang und PKH-Verweigerung: Nach einer Vielzahl von unberechtigten Gerichtsverfahren gingen Manfred Wehrhahn und seiner GbR die finanziellen Mittel für die immensen Rechtsanwaltskosten aus. Um dem gesetzlichen Anwaltszwang vor den höheren Instanzen nachzukommen, musste Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
    • Systemischer Prozessverlust: Die PKH-Anträge wurden von den Gerichten abgewiesen. Dadurch wurde die Fortführung der Verfahren aus rein finanzieller Not blockiert. Die Prozesse gingen in der Folge nicht aufgrund mangelnder inhaltlicher Wahrheit verloren, sondern aus formellen Gründen (mangelnde Postulationsfähigkeit ohne Anwalt)..

4. Aktuelle straf- und staatshaftungsrechtliche Schritte
Da die vorangegangenen Zivilentscheidungen unter Missachtung erdrückender Beweise und unter dem Verdacht der Voreingenommenheit ergingen, wurden die rechtlichen Schritte auf die straf- und amtshaftungsrechtliche Ebene verlagert:
  • Strafanzeigen (Staatsanwaltschaft Köln): Es liegen Strafanzeigen gegen den Urheber Reiner Hömig (wegen mutmaßlicher Falschaussage/Prozessbetrug) sowie gegen die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Rechtsbeugung vor.
  • Amtshaftungsanträge (Köln): Entsprechende Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen schwerwiegender Amtspflichtverletzungen wurden dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln bereits zugestellt. Amtliche Aktenzeichen zu diesen Staatshaftungsverfahren liegen aufgrund der behördlichen Bearbeitungsdauer aktuell noch nicht vor.
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Aus meiner Sicht und der Argumentation meiner damaligen Rechtsanwältin Frau Baumann (Kanzlei LHR) stellt sich die Situation wie folgt dar:
    • Etablierte Praxis: Die nutzungsbasierte Abrechnung ist kein hypothetisches Konstrukt. Sie wird in vielen Bereichen der Musiknutzung standardmäßig angewendet.
    • Problemlose Anwendbarkeit: In den Stadien der 1. und 2. Fußball-Bundesliga gibt es präzise Musik- und Spielberichte. Jedes abgespielte Lied – insbesondere eine Stadionhymne wie „Heja BVB“ bei Heimspielen – wird genau erfasst. Eine pauschale Schätzung ist daher technisch und faktisch gar nicht notwendig.
    • Vortrag vor Gericht: Meine Rechtsanwältin hatte dem Gericht diese nutzungsbasierte Form als die einzig logische und gerechte Lösung dargelegt.
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Dass das Kammergericht in der Berufung dennoch argumentierte, es fehle an der Darlegung „alternativer Vergütungsformen“, erscheint vor diesem Hintergrund als eine rein formale Ausflucht, die an der gelebten Realität des Musikmarktes vorbeigeht. Wenn das bestehende, moderne System (nutzungsbasiert) bereitsteht, ist das Verlangen nach weiteren Alternativen widersprüchlich.
Ich werde näher beleuchten, wie diese nutzungsbasierte Erfassung in den Bundesliga-Stadien technisch dokumentiert ist, um Argumente für meine neuen rechtlichen Schritte (wie die Verfassungsbeschwerde oder das neue Verfahren vor dem LG Berlin) zu untermauern? 
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Manfred Wehrhahn
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