Offener Brief an die Bundesjustizministerin Frau Dr. Hubig
Manfred Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV)
Dr. Stefanie Hubig
Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37
10117 Berlin
Köln, den 25.06.2026
Sehr geehrte Frau Dr. Hubig,
ich verlange die Einhaltung der Grund- und Menschen-rechte auf rechtsstaatliche und unparteiische nicht in Rechtsbeugung usw. geführt Gerichtsverfahren! Diese nachfolgenden Verfahren wurde zu einer nachweislich gelogen und betrügerischen Zeugenaussage und richterlichen kriminellen Rechtsbeugungen in Lug und Betrug begangen.
Verfahren vor dem Landgericht Köln:
14 O 307/23 und
14 O 141725
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln:
6 U 107/25
6 W 44/26
Der Berufungskläger fechtet die Rücknahme vom erstinstansigen Kläger, Reiner Hömig, vertreten von Rechtsanwalt Dr. Andryk auf Empfehlung der Richterschaft des Oberlandesgerichtes Köln zum Verfahrens( U 107/25) an. Die Rücknahme des Verfahrens erging wegen erkannter strafrechtlicher Vergehen, die gegen mich gerichtet sind und das Verfahren zur 1. Instanz massiv beeinflusst haben.
Es wird beantragt die rechtswidrige Verfahrensrücknahme von Reiner Hömig in Vertretungen von Rechtsanwalt Dr. Andryk in Empfehlung des Oberlandesgerichtes Köln, die den tatsächlichen Klageinhalt der Lügen und Betrügereien überhaupt nicht zurücknimmt, da andere Verfahren diesem Verfahren zugeführt wurden, die eine Verfahrensrücknahme erlauben, so die illegale Rücknahme in einer Legale transformierten. Ich beantrage aus diesen Gründen das Verfahren in den vorherigen Stand zurückzuversetzen. Was abgelehnt wurde.
Die Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers, ein laufendes Gerichtsverfahren vorzeitig zu beenden. Sie ist in § 269 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Zeitpunkt:
- Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache können Sie die Klage einseitig zurücknehmen. Danach ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Ich als Beklagte zum Verfahren in der 2. Instanz, also nach einem öffentlichen Gerichtstermin beim Landgericht Köln, in den Herrn Hömig Lügen verbreitete, wurde nie gefragt, ob ich der Rücknahme zustimmen würde.
Wenn der Kläger im Berufungsverfahren den Rechtsstreit (Klage und/oder Berufung) zurücknimmt, endet das Verfahren sofort. Für Sie als Beklagten bedeutet das: Sie gewinnen den Prozess und müssen grundsätzlich keine eigenen Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
Die Rücknahme führt zu folgenden klaren Konsequenzen und rechtlichen Gegebenheiten:
1. Kostentragungspflicht des Klägers
Da der Kläger das Verfahren beendet, muss er nach § 516 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Dies schließt auch die außergerichtlichen Kosten (z. B. Ihre Anwaltskosten) ein, die Ihnen durch die Verteidigung gegen die Berufung entstanden sind.
- Eine ausführliche Übersicht, welche konkreten Anwaltsgebühren und Kostenerstattungsansprüche Ihnen als Beklagten zustehen.
2. Wirksamkeit und Widerruf der Rücknahme
- Ohne Ihre Zustimmung: Eine einmal erklärte Berufungsrücknahme ist unwiderruflich und wird sofort mit Eingang beim Gericht wirksam. Sie als Beklagter müssen dieser Rücknahme nicht zustimmen.
- Anfechtung: Nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. wenn die Rücknahme unter massivem, unzulässigem Druck des Gerichts erzwungen wurde und der Kläger dies beweisen kann) gibt es rechtliche Möglichkeiten zur Anfechtung einer Berufungsrücknahme.
3. Was passiert mit dem Urteil aus der 1. Instanz?
Das hängt davon ab, was der Kläger genau zurücknimmt:
- Kläger nimmt Klage zurück: Das Urteil aus der ersten Instanz wird komplett wirkungslos.
- Kläger nimmt nur die Berufung zurück: Das Urteil der ersten Instanz wird rechtskräftig
und bleibt bestehen.
Das Urteil des Landesgerichtes ( 14 O 307/23) begründet sich auf eine gelogene Zeugenaussage des Zeugen Reiner Hömig, dass der Sänger Karl-Heinz Bandosz 1977 nicht im Musikstudio in Düsseldorf gewesen sei. Der Sänger wurde vom BVB gewünscht, wie der Seniorenchor des BVB, um das von mir als Tonträger-Hersteller produzierte Lied „Heja BVB“ als kreativer Mitwirkender zu fertigen. Dies falsche bzw. gelogene Zeugenaussage wurde bereits vor dem Landgericht Köln widerlegt zu einem Interview in einem Buch. Der Zeugen hätte eigentlich in dieser Funktion nicht in Erscheinung treten dürfen, da er der Kläger ist, der angibt im Interview, dass der Sänger im Studio gewesen sei und der er sich sehr genau an den Sänger erinnern könne.
4. Nächste Schritte: Kostenausgleich
Um Ihre Kosten vom Kläger erstattet zu bekommen, muss das Gericht die Kostenfolge formell per Beschluss aussprechen. Ihr Anwalt wird anschließend einen Kostenfestsetzungsantrag beim zuständigen Gericht stellen, um den genauen Betrag einzufordern. Hiermit stelle ich den Kostenfestsetzungsantrag.
Die Zuordnung gestaltet sich im Detail wie folgt:
1. Erste Instanz
- Kläger: Die Partei, die die Klage bei Gericht einreicht, weil sie einen Anspruch geltend macht (z. B. auf Zahlung).
- Beklagter: Die Partei, gegen die sich die Klage richtet und die sich vor Gericht verteidigen muss.
2. Zweite Instanz (Berufung)
Wenn eine Partei mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden ist, kann sie Berufung einlegen. Das ändert die Bezeichnungen:
- Berufungskläger: Diejenige Partei (egal ob ursprünglicher Kläger oder Beklagter), die das Rechtsmittel der Berufung einlegt und das Urteil anficht.
- Berufungsbeklagter: Die gegnerische Partei, die sich gegen die Berufung wehren muss.
3. Häufige Kombinationen
Häufig kommt es vor, dass beide Parteien mit dem Urteil unzufrieden sind und jeweils Berufung einlegen (sogenannte Anschlussberufung oder beiderseitige Berufung). Die Parteien tragen dann Doppelbezeichnungen:
- Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger: Der Kläger aus erster Instanz wehrt sich gegen die Berufung des Beklagten, legt aber selbst auch Berufung gegen Teile des Urteils ein.
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte: Analog dazu der Beklagte aus der ersten Instanz, der ebenfalls beide Rollen innehat.
In Schriftsätzen und Urteilen werden die Parteien zur besseren Orientierung meist in der Reihenfolge [Name] – [Kläger / Beklagter] und [Berufungskläger / Berufungsbeklagter] – aufgeführt.
Form:
- Die Rücknahme erfolgt schriftlich per Schriftsatz an das zuständige Gericht oder wird direkt im Gerichtstermin zu Protokoll gegeben.
Dieser formelle Schriftsatz des Klägers liegt mir nicht vor.
Kosten:
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich der Kläger. Haben Sie Ihre Klage jedoch zurückgenommen, weil sich der Anlass dazu bereits vorab erledigt hat, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen.Die mir zur Klagerücknahme zuvor entstandene Aufwendungen und Rechts-Anwaltshonorare zu den den erstinstansigen Aufwendungen habe ich nicht einen einzig Cent erhalten.
Wirkung:
- Der Prozess gilt als nie anhängig geworden. Eine erneute Klage zum gleichen Sachverhalt ist daher grundsätzlich möglich.Hiergegen lege ich Klage ein, wenn die Klagerücknahme nicht in den vorherigen Stand zurückgesetzt werden sollte.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rettet Ihre Klage, wenn Sie eine gesetzliche Frist (z. B. Klagefrist oder Berufungsfrist) unverschuldet versäumt haben oder die Klage unrechtmäßig zurückgenommen wurde. Das Gericht stellt Sie dann so, als hätten Sie die Frist rechtzeitig eingehalten.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen (im Zivil- und Verwaltungsrecht) bzw. einer Woche (im Strafrecht) nach Wegfall des Hindernisgrundes oder zur Kenntnis gelangten strafrechtlichen Vergehens einer Rechtsbeugung oder Strafvereitlung im Amt beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Um die Wiedereinsetzung erfolgreich zu beantragen, müssen Sie folgende Schritte befolgen:
Versäumte Handlung nachholen:
Sie müssen die versäumte Handlung (z.B. die Klageeinreichung oder Klagebegründung) sofort, spätestens jedoch zusammen mit dem Antrag nachholen.
Antrag begründen:
Formulieren Sie einen formlosen, aber präzisen Antrag, dass Sie die Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragen. Was ich, Manfred Wehrhahn hiermit tue.
Gründe darlegen und beweisen (Glaubhaftmachung):
Erklären Sie dem Gericht genau, warum Sie die Frist versäumt haben und dass Sie daran keine Schuld tragen (z. B. durch Nachweise wie ein ärztliches Attest bei schwerer Krankheit oder den Nachweis einer unverschuldeten Naturkatastrophe). Alle Tatsachen zur Begründung müssen glaubhaft gemacht werden.
Ich habe selbst diese Klagerücknahme nicht per Zustellungsurkunde erhalten. Ich war hierüber nicht zeitnah informiert worden. Die richterliche Verschleierung Praxis, was zurückgenommen wurde und was nicht und was ins Gerichtsverfahren rein gehört und was nicht, wurde nicht erwähnt und vorsätzlich vertuscht und umgangen. Dies hat dazugeführt, dass ich erst nicht sofort erkannt habe, was abgeht, weil die ganzen Unterlassungsklagen andere Aktenzeichen hatten, die vom Oberlandesgerichtes rechtswidrig in ein anderes dieses Verfahren eingebunden und in Rechtsbeugung beurteilt wurden. Die in der Sache zum Aktenzeichen tatsächlich hinzu gehörenden Verfahrensinhalte wurden vom Oberlandesgericht nicht als Grund der Klagerücknahme erwähnt. Es wurde mir de Eindruck vermittelt, dass die Unterlassungsklagen unrechtmäßig waren, und das Verfahren deswegen zurückgenommen wurden, aber tatsächlich sollte das Lügen und Unrechtsverfahren so aus dem Rechtswegen verband werden.
Jahresfrist beachten:
Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen ist.
Fehler Ihres Anwalts oder Bevollmächtigten werden Ihnen grundsätzlich zugerechnet. Die Wiedereinsetzung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Versäumnis auch für Ihren Vertreter unvorhersehbar war und dessen Büro-Organisation ansonsten einwandfrei funktionierte.
Dieses physische und psychische zerstörerische Verfahren wurde vom Kläger auf Anraten der Richter des Oberlandesgerichtes in dem Moment zurückgenommen, wie mit der Klage der beabsichtigte Entzug meiner Nutzungs- und Verwertungs-Rechte zum Lied „Heja BVB“ unter Lug und Betrug aussichtslos für den Kläger und den Richtern der 14 Kammer des Landgerichtes Köln wurde und nach dem es seinen Sinn und Zweck, mich finanziell zu ruinieren, erfüllt hatte. Gravierend ist, dass die Sache, um die es tatsächlich ging, nämlich, ob mir die Rechte der Nutzung und Verwertung des Musikwerkes „Heja BVB“ zustehen oder nicht, gar nicht zurückgenommen wurde. Es wurde aus anderen mehreren Unterlassungs-Klagen usw. des Klägers vom Gericht empfohlen, dass Verfahren zurückzunehmen, was der Kläger auch tat.
Zu der Klage des Urhebers, Reiner Hömig, wurden durch die Richter der 14. Kammer 14 O 307/23 des Landgerichtes Köln einfach andere Klageinhalte, wie gegen mich gerichtete Unterlassungen, eingebunden und meine Rechtsmittel abge-wiesen aber sodann, wegen des Vorherig genannten Sachverhaltes, zurück-genommen, da die angeblichen Unterlassungen der freien Meinungsäußerung unterliegen und nicht gegen dem Urheber gerichtet waren. Das Oberlandesgericht Köln empfahl den Kläger das Verfahren zurückzunehmen, was er auch tat. Was hier verschwiegen wurde, ist, dass die Unterlassungsklagen überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Es ging um Prüfung, ob mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ zustehen oder nicht. In dieser Form konnten die zu diesem Inhalt gemachten falschen Aussagen, die widerlegt wurden, aus der Schusslinie genommen werden.
Nach dem ich diese betrügerische Tour erkannte und rechtlich analysiert hatte, hätte die Verfahrensrücknahme meine Einwilligung bedurft und dieses Verfahren in betrügerischer Form einer Strafvereitelung im Amt vonstatten ging, von einer unparteiischen Institution beurteilt bzw. das Verfahren aufgehoben werden müssen. Ich hatte mehrfach die Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Ohne Erfolg! Ich habe Antrag auf Wiederherstellung in den vorherigen Stand gestellt.
In einem weiteren Verfahren vor der 14. Kammer des Landgerichtes Köln (14 O 141/25), ging es darum, ab der Andryk-Verlag GmbH ebenfalls die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Liedes „Haja BVB“, die er rechtswidrig von Reiner Hömig zur Nutzung und Verwertung erhielt, nutzen und verwerten durfte. Was aber wurde hier behandelt. Nicht die vorgenannten Rechtsfragen, sondern das im anderen Verfahren (14 O 307/23) versteckte Lügen Konstrukt von Reiner Hömig und den Richtern am Landgericht Köln und Oberlandesgerichtes Köln, nämlich jetzt nicht mehr auf die Lügen und Betrügereien von Herrn Reiner Hömig begründet, sondern darauf, dass ich selbst gesagt hätte, dass der Urheber und kreative Mitwirkende, Reiner Hömig (fälschlich Produzent genannt), ich diesen Produzent genannt habe. Ich bin der Tonträger-Hersteller, und damit liegen die Rechte der Nutzung und Verwertung zum Lied Heja BVB“ bei mir.
In dieser Form wurde das unter Lug und Betrug geführte Verfahren zurückge-nommen, so als hätte es überhaupt dieses kriminelle Gerichtsverfahren nicht gegeben und andererseits, damit ich dies nicht merke, wurde dies dem Klageinhalt 14 O 141/25 an gehangen. Ich verlor in der 1. Instand dieses Verfahren, weil ich den kreativen Mitwirkenden fälschlich, aber branchenüblich als Produzenten betitelt hätte. Aber ein Musikproduzent ist formaljuristisch kreativer Mitwirkender und nicht der Produzent. Der Tonträgerhersteller ist der Produzent, da er die Rechte nutzt.
Die Rücknahme des Verfahrens (14 O 141/25) ist rechtswidrig, da hier ein Straftat-delikt vorliegt, um den es tatsächlich ging, um die Straftaten zu verdecken, die rein sich auf die Lügen von Reiner Hömig, den Urheber des Liedes bezogen und im Rechtsmittel der Klagerücknahme nicht Gegenstand der Rücknahme ist, wurden andere Klageinhalte aus anderen Aktenzeichen über alleine diesen Inhalte das Verfahren zurückgenommen. Mit diesem Akt wurden diese Straftaten der Lüge und des Betruges versteckt, was nicht sofort zu erkennen war, sodass in dieser Form auch die Straftaten gelöscht werden konnten. Die fremden, dem Verfahren nicht zugehörige Klageinhalte, welches darauf abstellten, ob mir die Rechte zu Lied zustehen oder nicht, wurde gleich, wegen der Strafvereitelung im Amt der Richter, mit gelöscht.
Die Verfahrensrücknahme beim Oberlandessgericht Köln unterlag kriminellen Rechtsverletzungen und es wurde festgestellt, dass das Verfahren keinen Erfolg haben, was einfach war, da dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt wurde. Die Urteile und Beschlüsse von den Gerichten wurde immer meiner Rechtsanwältin zugestellt, trotz die Gerichte wussten, dass sie das Mandat niedergelegt hatte und war die Mandatsniederlegung zur Unzeit? Meine Rechtsanwältin gab kommentarlos diese vom Gericht empfangenen Schriftsätze an mich hoffentlich vollständig weiter. Mir wurde gesagt, dass der Schriftwechsel weiterhin über die das Mandat niederge-legte Rechtsanwältin erfolgen würde, wenn diese auch nicht tätig würde.
Unter diesen Gegebenheiten nahm der Kläger auf Empfehlung des Oberlandes-gerichtes Köln das Klageverfahren zurück, aber die Rücknahme ist rechtswidrig, da das Verfahren nicht nach dem rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wurde, sondern von Lug und Betrug gekennzeichnet ist. Meine Rechtsanwältin, Frau Baumann, sollte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen, was nicht geschehen ist, und wohl auch nicht möglich war. Ich werde nun eine Verfassungs-beschwerde einreichen, da ich mich nicht rechtmäßig sachorientiert vertreten konnte, kein Gehört vor Gericht erhielt und nicht über diesen Betrug informiert wurde, und wenn, unzureichend und falsch. Ich werde ebenso die Strafverfahren gegen den Urheber, Reiner Hömig, aber auch gegen die Richter am Landgericht Köln zum Verfahren 14 O 307/23 weiter verfolgen.
Ich akzeptiere die Verfahrensrücknahme, wenn Herr Hömig den ihn zugestellten Mahnbescheid von 80.000,– € in Schadensbehebung an mich zahlt und die Streit-stellung gegenüber der GVL sofort aufhebt! Ferner nähme ich alle Strafanzeigen gegen Richter und Herrn Reiner Hömig zurück.
Ich hoffe, sehr geehrte Frau Dr. Hubig, dass Sie sich der Sache unparteiisch und nach Recht und Gesetz zuwenden und bereinigen. Die nicht hier funktionierende Gewaltenteilung und durch scherste Verletzungen des Rechts können Sie zu Recht-Verstößen nicht damit abtun, in dem Sie Ihr Eingreifen in Gerichtsverfahren, wegen der Gewaltenteilung, versagen. Es hätten mir zu allen unrechtmäßigen Kosten generierenden Verfahren Prozesskosten gewährt werden müssen. Die gegen mich verübten Rechtsbrüche, Rechts-beugungen und falschen Behauptungen von Lug und Betrug unter Strafvereitelung im Amt hört sich so an, wie man dies Russland, China und Nordkorea anhängt.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Wehrhahn


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