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Die Musikmafia!

Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) schüttet die Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe (darunter fallen Diskotheken, Clubs und Gaststätten) mangels eines flächendeckenden Trackings in diesen Locations nicht auf Basis der tatsächlich dort gespielten Titel aus. Stattdessen nutzt sie die Radionutzungsdaten als Verteilungsschlüssel (Analogieschlußverfahren). [1]
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Das führt in der Praxis dazu, dass Nischengenres oder fremde, speziell im Clubkontext beliebte Musikstile (wie bestimmte elektronische Genres, Underground-Hip-Hop oder spezifische internationale Sounds), die kaum oder gar nicht im Radio stattfinden, bei dieser Verteilung leer ausgehen. [1, 2]
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Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vergütet die Nutzung von Musik in Diskotheken und Clubs generell nicht nutzungsbasiert, unabhängig vom Musikgenre. [1]
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Während bei Radio- und Fernsehausstrahlungen jede gesendete Minute („Sendeminute“) exakt erfasst und direkt an die beteiligten Musiker und Labels ausgeschüttet wird, ist das im Clubbereich (der sogenannten öffentlichen Wiedergabe) strukturell anders gelöst.
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Die Funktionsweise im Detail

  • Einnahme über die GEMA: Die Lizenzgebühren für Musiknutzung in Clubs und Diskotheken zieht die GEMA im Namen beider Gesellschaften ein und reicht den entsprechenden Anteil an die GVL weiter. [1]

  • Das Verteilungsproblem: Da es laut GVL derzeit kein wirtschaftliches und flächendeckendes Monitoring („Track-by-Track-Erfassung“) in Diskotheken gibt, wird das Geld aus dem Topf der öffentlichen Wiedergabe nach den Sendeminuten im klassischen Radio- und Fernsehprogramm verteilt. [1, 2].
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  • Warum richtet die GEMA und GVL keine Pauschalen der entsprechenden Genes ein und gibt den erfassten nutzungsbasierten Genre in Clubs und Diskotheken den dort erfolgreichen Künstlern, Labels usw. nicht den Pauschalzuschlag, der über Downloads, Streamings und anderen Tonträger-Verkäufen und Medien entnommen werden kann.

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  • Das Landgericht Belin hat übrigens entschieden, dass die pauschale Abgeltung nutzungsbasierter Fan- und Vereinshymnen in Stadien der 1. und 2. Fußball Bundesliga rechtswidrig und die Verteilungspläne nichtig seien, da dort nutzungsbasiert die intonierten Liede erfasst und vergütet werden können. Es sind in de Regel zu einem kleinen Repertoire immer die selben Fan- und Vereinslieder, die in den Stadien intoniert werden.

 

  • Die Streitstellung der GVL-Vergütungen ab 2016 wurde 2023 durch den Rechtsanwaltes Dr. Andryk zu einer Zeit vollzogen, da der Andryk Verlag GmbH die rechtswidrigen Nutzungs- und Verwertungsrechte von Herrn Hömig erhaltenen hatte, die ich seit 1977 habe.  Dies zu einerZeit bevor Tonträger des Titels „Heja BVB – Karl  Heinz Bandosz“ durch den Andryk Verlag GmbH auf allen Download-Portalen  als Download, Streaming und anderen Tonträger angeboten wurden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ lagen eindeutig seit 1977 bei mir. Das Lied gab es nie in zweifacher Ausführung und hat über der gesamten Zeitspanne auch zuvor nie im Streit gestanden. Die GVL hätte die Streitstellung abweisen müssen.
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  • Die Auswirkung: Ein Künstler, dessen Track ausschließlich von Club-DJs rauf und runter gespielt wird, erhält von der GVL für diese Einsätze keine direkte, nutzungsbasierte Vergütung, sofern der Song nicht zeitgleich Airplay bei den ausgewerteten Rundfunksendern erhält.

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Der Hintergrund der Pauschalvergütung

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  • Das Inkasso-System: Die GVL zieht die Gebühren für Clubs, Kneipen und Diskotheken nicht selbst ein, sondern lässt dies im Rahmen einer Inkassogemeinschaft über die GEMA abwickeln. Clubbetreiber zahlen für die Musiknutzung meist Pauschalen (berechnet nach Raumgröße, Eintrittspreis etc.). [1, 2, 3].

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  • Keine Einzelmeldungen (Playlists): Im Gegensatz zu Live-Konzerten oder Radiosendern gibt es für reguläre Clubabende/DJ-Sets in der Regel kein flächendeckendes, nutzungsbasiertes Tracking der tatsächlich gespielten Aufnahmen (Tonträger) für die GVL.
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  • Verteilung über Verteilungsschlüssel: Die Einnahmen aus dem Topf der „öffentlichen Wiedergabe“ (2025 betrugen diese rund 51,4 Millionen Euro) werden von der GVL nach internen statistischen Schlüsseln verteilt. Das Geld fließt primär dorthin, wo repräsentative Daten vorliegen – also stark orientiert an den Auswertungen von Radio- und Fernsehsendungen sowie allgemeinen Marktanteilen.

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Die Auswirkung auf Nischen- und Fremd-Genres

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Weil das System auf statistischen Hochrechnungen (insb. Radio-Airplay) basiert, sind Genres, die primär im Club stattfinden und im klassischen Rundfunk kaum stattfinden (wie Underground-Techno, Nischen-Hip-Hop, spezifische elektronische Fremdgenres oder stark spezialisierte internationale Musik), stark benachteiligt. Läuft ein Track ausschließlich in Diskotheken, geht die Ausschüttung der GVL für diesen Track in der Praxis fast leer aus, da die reale Clubnutzung mangels Einzelmeldungen statistisch untergeht. Die Vergütungen aus der Pauschale erhalten die im Rundfunk und Fernsehen intonierten kommerziellen Musiktitel, also Unberechtigte.

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Manfred Wehrhahn

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