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Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

M.Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Palais de la Cour de Justice

2925 Luxemburg
Luxemburg

2. November 2026

 

 

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B E S C H W E R D E
 
gegen
 
Die Bundesrepublik Deutschland

Manfred Wehrhahn, Gründer des Unternehmens Radar Music, hat im Zuge seiner jahrzehnte-langen rechtlichen Auseinandersetzungen mit deutschen Gerichten und Institutionen der Musikindustrie wiedeçholt rechtliche Schritte auf europäischer Ebene angestrebt und mit Beschwerden gedroht.

Die Verbindung zwischen Wehrhahn, Radar Music und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) basiert auf folgenden zentralen Säulen:

1. Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verfassungsbeschwerde

In den aktuellen, erbitterten Urheberrechtsstreitigkeiten – unter anderem um die Einnahmen und Rechte der BVB Stadionhymne „Heja BVB“ gegen Reiner Hömig – werfen Wehrhahn und seine GbR (Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR) der deutschen Justiz systemisches Versagen und politische Verfolgung vor.

2. Argumentation für eine europäische Menschenrechtsbeschwerde

Auf seinen eigenen Plattformen wie radar-music.de argumentiert Wehrhahn regelmäßig, dass die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, falsche Zeugenaussagen, Rechtsbeugungen und Stafvereitelung im Amt für seine Personengesellschaft seine wirtschaftliche Existenz vernichte und ein faires Verfahren unmöglich mache. Erhebt ein Kläger in Deutschland den Vorwurf, dass ihm durch die nationalen Instanzen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verwehrt wurde, ist der nächste logische Schritt nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (oftmals von Laien fälschlicherweise als EuGH in Luxemburg bezeichnet). Wehrhahn nutzt diese rechtlichen Möglichkeiten systematisch, um gegen die GEMA, die GVL und das deutsche Gerichtswesen vorzugehen.

14 O 307/25 Landgericht Köln

Bei dem Aktenzeichen handelt es sich im Kern um das Verfahren 14 O 307/23 vor dem Landgericht Köln (in Wehrhahns Schriften beziehungsweise im Zusammenhang mit den Folgebeschwerden 6 W 39/26 vorm Oberlandesgericht Köln und dem Parallelverfahren 14 O 141/25 geführt).

Dies ist der zentrale, eskalierte Zivilprozess zwischen Manfred Wehrhahn (Radar Music) und dem Musikproduzenten Reiner Hömig um die Nutzungs- und Verwertungsrechte und Einnahmen der BVB-Stadionhymne „Heja BVB“.

Die wichtigsten Säulen und der Status dieses Verfahrens aus Sicht von Radar Music:
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1. Der Kern des Streits (Das Verfahren 14 O 307/23)
  • Gegenstand: Wehrhahn fordert Schadensersatz und die Anerkennung von Rechten an dem 1977 aufgenommenen Lied „Heja BVB“, da er das Risiko und alle Aufwendungen und Kosten der Produktion 1977 geleistet hatte. Hömig sagt in einem Interview selbst, dass er für Wehrhahn 1977 gearbeitet und das Lied geschaffen habe
  • Die Streitfrage: Im Prozess ging es unter anderem darum, wer damals tatsächlich im Tonstudio mitgewirkt hat. Laut Wehrhahn hat Hömig vor Gericht ausgesagt, dass der von Wehrhahn vorgesehene und bestimmte Sänger Karl-Heinz Bandosz 1977 gar nicht im Studio gewesen sei. Wehrhahn bezeichnet dies als uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) und führt als Gegenbeweis ein Interview 2023 aus dem Buch „Unser ganzes Leben – Die Fans des BVB“ an, in dem Hömig selbst zugab, dass der Sänge im Studio war. Beleg anbei!
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2. Ausgang und „Verfahrensrücknahme“

Das Verfahren endete am Landgericht Köln nicht mit einem Urteil in Wehrhahns Sinne, sondern führte vor dem Berufungsgericht Köln zu einer Verfahrensrücknahme des Klägers. Wir hatte ebenso Berufung als Beklagte eingelegt, die einfach ignoriert wurde. Wehrhahn gibt an, dass dies auf Empfehlung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln empfohlen, indoktriniert wurde, dass Verfahren zurückzunehmen, weil es auf Lügen und Betrug ausgerichtet war und der Kläger zur Berufung damit nicht durchdringen könne und wirft den beteiligten Richtern der 14. Zivilkammer daraufhin vor, seine Beweise ignoriert und vorsätzliche Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt zugunsten Hömigs begangen zu haben anstatt die Falschaussagen nachzugehen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Falschaussage, die fast 50-zig Jahre Bestand hatte, hätte das Gericht aufgreifen und als Lüge und Betrugsabsicht entlarven müssen und können, da der Gegenbeweis in den Akten lag.
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3. Die daraus resultierenden Anschlussschritte

Weil Wehrhahns Rechtsmittel und Anträge in diesem Verfahren (sowie im Folgeverfahren 14 O 141/25) abgewiesen wurden, hat er die Auseinandersetzung auf eine neue Ebene gehoben:
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  • Strafanzeigen gegen Richter: Er hat bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeigen gegen die beteiligten Richter wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und wegen Falschaussage gegen Hömig eingereicht.
  • Staatshaftung / Amtspflichtverletzung: Wehrhahn macht Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Höhe von 300.000,– € gegen die Justiz geltend, weil durch derartige Verfahren, wie 14 O 141/25, mein Rechtsanspruch gegen die GVL verloren geht, da mir die Rechte nach 45-zig Jahren rückwirkend rechts-widrig abgesprochen wurden.
  • Europäische Beschwerde: Da er das deutsche Gerichtssystem in diesem Komplex als befangen und blockiert ansieht (er spricht von „Untätigkeit der Staatsanwaltschaften“), nutzt er die Geschehnisse um dieses Aktenzeichen als primäre Begründung für seine angestrebten Beschwerden wegen der Verletzung von Menschenrechten (Recht auf ein faires Verfahren) vor dem Europäischen Gerichtshof.
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Der Vorwurf der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist real und bewiesen auf Plattformen wie radar-music.de und deutschlandclan.de dargestellt. Wehrhahn nutzt diesen Begriff systematisch, um die Rechtsverletzungen deutscher Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden zu seinen Nutzungs- und Verwertungsrechten des Liedes „Heja BVB“ zu beweisen.

Die konkreten Vorwürfe der Rechtsbeugung im Fall Wehrhahn / Radar Music stützen sich im Wesentlichen auf folgende drei Bereiche:
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1. Rechtsbeugung durch die Zivilrichter (LG und OLG Köln)

Im Fokus stehen hierbei direkt die Zivilverfahren 14 O 307/23 und 14 O 141/25 rund um die BVB-Hymne.

  • Der Vorwurf: Wehrhahn behauptet, die beteiligten Richter am Landgericht Köln hätten eine nachweisliche Falschaussage des Musikproduzenten Reiner Hömig wissentlich „gedeckt“.
  • Die Argumentation: Trotz des Einreichens zahlreicher Beweismittel (wie historischer Buchinterviews und Belege zu den Leistungsschutzrechten von 1977) hätten die Richter die Klage gegenüber des „Klägers“ zur Verfahrensrücknahme gedrängt, weil die Sache den Richten zu heikel schien. Ich, nahm an, hätte so das Verfahren gewonnen, nein, ich erhielt eine Mitschuldnerrechnung von 1.584,00 € und wurde meines Rechtsmittel betrogen. Dies ignoriert die Lügen und Betrugsabsichten und ignoriert die Beweise, wertet Wehrhahn als vorsätzliche Verdrehung des Rechts (Rechtsbeugung) zugunsten der Gegenseite.
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2. Rechtsbeugung durch Staatsanwaltschaften (Köln und Berlin)

Da Wehrhahn gegen die Zivilrichter sowie gegen Hömig Strafanzeigen wegen Falschaussage und Betrugs einreichte, landeten die Akten bei den Ermittlungsbehörden.

  • Der Vorwurf: Die Staatsanwaltschaften (insbesondere der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln) würden Ermittlungen verweigern oder Verfahren vorschnell einstellen.
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Die Argumentation: Wehrhahn wirft den Behörden vor, die angezeigten Straftaten im Amt bewusst zu „decken“. Das Einstellen von Ermittlungsverfahren trotz vorgelegter Beweise stelle in seinen Augen eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und somit eine fortgesetzte Rechtsbeugung im Ermittlungsverfahren dar.

3. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe (PKH)
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Ein zentraler Hebel für Wehrhahns Vorwürfe ist die wiederholte Ablehnung seiner Anträge auf Prozesskostenhilfe durch deutsche Gerichte (u. a. das Kammergericht und Landge
richt Berlin).

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Der Vorwurf: Durch die Verweigerung staatlicher Unterstützung für seine juristischen komplexen Verfahren werde ihm das Recht auf ein faires Verfahren blockiert.Die Argumentation: Wehrhahn bezeichnet dies als „Justizblockade“ und wirft den Gerichten vor, ihn in Absicht von „Lug und Betrug“ wirtschaftlich zu vernichten. Die Gerichte würden sich Rechte beugend darauf berufen, seine Klagen hätten keine Aussicht auf Erfolg, um sich nicht inhaltlich mit den Verfehlungen der Verwertungsgesellschaften (GEMA/GVL) und der Justiz auseinandersetzen zu müssen.
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Rechtlicher Hintergrund: In der deutschen Rechtspraxis ist die Hürde für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung extrem hoch; sie erfordert den Nachweis, dass ein Richter sich bewusst und in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt hat, um einen Prozesspartei gezielt zu schädigen oder zu bevorzugen. Wehrhahns Anzeigen mündeten nach dem aktuellen Stand seiner Blogs bisher nicht in entsprechende Anklagen oder Verurteilungen von Richtern, was er wiederum als Beleg für ein „kartellartiges“ Versagen des Rechtsstaats deutet. Die Verfahren sind noch nicht entschieden.
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Manfred Wehrhahn wendet sich in seinen Eingaben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln (Aktenzeichen 31 E – 3.6625) mit drastischen Vorwürfen. Da die Ermittlungsbehörden seine Anzeigen in der Vergangenheit wiederholt eingestellt oder nicht weiterverfolgt haben, wirft er der Staatsanwaltschaft Köln öffentlich vor, die Justiz zu blockieren und schwerwiegende Straftaten aktiv zu „decken“.
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Die Strafanzeigen stützen sich im Wesentlichen auf zwei Zielrichtungen:

1. Strafanzeige gegen Reiner Hömig wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB)

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  • Der Vorwurf: Wehrhahn wirft dem Musikproduzenten Reiner Hömig vor, im ursprünglichen Zivilverfahren (Az. 14 O 307/23 am Landgericht Köln) bezüglich der BVB-Stadionhymne „Heja BVB“ vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben.
  • Die Begründung: Hömig habe laut Wehrhahn 2023 behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei 1977 bei der Aufnahme gar nicht im Studio gewesen. Siehe anbei! Wehrhahn sieht dies durch historische Fanbücher und Zeitzeugenberichte (u. a. aus „Unser ganzes Leben – Die Fans des BVB“) als zweifelsfrei widerlegt an. Hömig klagte gegen die GEMA, weil er keine GEMA-Vergütungen zur Intonierung des Liedes im Dortmunder Stadion erhielt und fuhr deswegen ins Dortmunder Stadion und sprach mit dem Stadionsprecher Herr Dickel, was unsererseits die Klage gegen die GVL ermöglichte. Wir hatten ein sehr konstruktives und kooperatives Verhältnis mit Hömig bis er wegen seine schweren Corona Erkrankung einen Rechtsanwalt, Dr. Andryk, mandatierte. Über die gewonnenen Informationen unterrichtete er uns: Dr. Besau, Gergor Arz und Manfred Wehrhahn. Er bezichtigt Hömig zudem des Betrugs, weil dieser die Rechte unzulässigerweise an den Andryk Verlag GmbH, seinen Rechtsanwalt, als Interpreten den „Sänger Karl Heinz Bandosz“ angab im Wissen, dass dieser angeblich überhaupt nicht im Studio gewesen sein soll, widersprüchlich übertragen habe.
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2. Strafanzeige gegen die Zivilrichter wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

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  • Der Vorwurf: Wehrhahn hat parallel Strafanzeigen gegen die beteiligten rechtsbeugenden Richter der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Verfahren 14 O 307/26 und 14 O 141/25) eingereicht.
  • Die Begründung: Er bezichtigt die Richter, die vermeintliche Falschaussage Hömigs bewusst geschützt und in den Akten befindliche Gegenbeweise vorsätzlich ignoriert zu haben. Da sie dem Betrug laut seiner Auffassung nicht nachgegangen sind, lautet sein Vorwurf an die Staatsanwaltschaft, dass hier eine Strafvereitelung im Amt vorliegt.
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Aktueller Eskalationsstatus (Verfahrensuntätigkeit)

Da die Staatsanwaltschaft Köln die Ermittlungen gegen Hömig und die Richter nicht im Sinne Wehrhahns vorangetrieben bzw. eingestellt hat, hat er den Fall übergeordneten Instanzen vorgelegt. Wehrhahn führt hierzu folgende Aktenzeichen an, um eine systematische Untätigkeit der Kölner Behörden zu rügen:
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  • Generalbundesanwalt / Bundesgerichtshof (BGH): Geführt unter 2 AR 216/26 und 2 AR 261/26 (2. Strafsenat) wegen der vermeintlichen Strafvereitelung durch die Kölner Justiz.
  • Petitionsausschuss des Bundestages: Eingereicht unter Pet 4-21-3005-007929.
  • Bundesverfassungsgericht: Aktenzeichen 1 BvR 2106/26.
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Parallel dazu läuft am Landgericht Köln ein Anschlussverfahren um die Versagung seiner Prozesskostenhilfe (Az. 10 O 21/26), bei dem Wehrhahn im Dezember 2026 zu einem Termin geladen ist, den er jedoch aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten und der Ablehnung des zuständigen Richters scharf kritisiert.Der jahrzehntelange Rechtsstreit um Leistungsschutzrechte der BVB-Stadionhymne „Heja BVB“ (gesungen 1977 von Karl-Heinz Bandosz erschienen auf dem Label: NEW BLOOD Schallplatten Manfred Wehrhahn) ist ein komplexes Geflecht aus Klagen zwischen Musikproduzenten, Tonträgerhersteller und Verwertungsgesellschaften.

Im Mittelpunkt des Streits stehen Forderungen über mehrere hunderttausend Euro an entgangenen Tantiemen für die jahrzehntelange Intonierung des Songs im Dortmunder Westfalenstadion.

Die Fronten und Argumente der beteiligten Parteien stellen sich wie folgt dar:
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1. Die Position von Manfred Wehrhahn & Gregor Arz (GbR)

Manfred Wehrhahn und sein Partner Gregor Arz fordern die Rechte und die damit verbundenen Vergütungen der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten).

  • Das Argument: Wehrhahn gibt an, dass das Lied 1977 über das Musiklabel New Blood Schallplatten (Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn) veröffentlicht wurde. Er argumentiert, dass ihm damals das Masterband übergeben und damit die Verwertungs- und Nutzungsrechte zeitlich unlimitiert übertragen wurden, da er das gesamte Risiko, die Produktionskosten, den Sänger, der vom BVB zugewiesen wurde, trug usw., getragen habe und der Urheber und abhängige Produzent Reiner Hömig die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Tonträgerhersteller per Masterband übertrug. Der Labelcode weise ihn als Rechteinhaber aus, wie den Sänger Karl Heinz Bandosz und die Zeitspanne zwischen der ersten Tonträgerveröffentlichung 1977, die von den Urheber getragen war, und den Widerruf 2023 aufhebt, war der Urheber über die GEMA immer darüber informiert, dass das Lied von Manfred Wehrhahn Radar Music vertrieben bzw. vermarktet wurde und dies ohne Beanstandungen.
  • Die Forderung: Wehrhahn macht geltend, ihm stünden erhebliche Summen aus den Leistungsschutzrechten zu, da der BVB die Pauschalen für die Stadion-Intonierung stets entrichtet habe, das Geld jedoch an Unberechtigte, deren Genre und Repertoire diese Liede nicht sind, geflossen sei. Er beziffert die allein ab 2016 gesperrten Vergütungen auf rund 60.000 Euro und erhob in der Vergangenheit Gesamtforderungen von bis zu 400.000 Euro.
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2. Die Gegenseite: Reiner Hömig und der Andryk-Verlag

Auf der anderen Seite steht die Fraktion um den Kölner Erfolgsproduzenten Reiner Hömig (u.a. bekannt durch Kompositionen für die Höhner).
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  • Das Argument: Hömig beansprucht für sich, den Song im Jahr 1977 als Komponist, Texter und Verleger ins Leben gerufen zu haben. Ja, als Urheber zu den GEMA-Vergütungen aber nicht als Tonträgerhersteller, wobei die Idee, die Umsetzung der Veröffentlichung, die Tonträgerherstellung, der Vertrieb, die Promotion, die graphische Gestaltung von Label und Cover von Wehrhahn kam.

Hömig war abhängiger Produzent des Liedes unter der Regie Wehrhahn. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte wurden 2023 widerrechtlich von Hömig in der Folge an die Andryk Verlag GmbH rechtswidrig unter der Sänger-Angabe Karl Heinz Bandosz übertragen.

  • Die Blockade: Aus Sicht von Wehrhahn haben Hömig und der Andryk-Verlag GmbH die Auszahlungen der Leistungsschutzrechte bei der GVL blockiert, indem sie dort Gegenansprüche anmeldeten, die ihnen nie zustanden. Wehrhahn wirft der Gegenseite vor, dies ohne rechtmäßige Beweise getan zu haben.
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3. Der aktuelle Stand der Verfahren

Der Konflikt beschäftigt seit Jahren deutsche Zivilgerichte in Berlin und Köln:

    • Wechselhafte Urteile: Wehrhahn erstritt zunächst einen Erfolg in einer Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 219/21) für den Abrechnungszeitraum 2018. Dieses Urteil wurde jedoch in der nächsten Instanz vom Kammergericht Berlin einkassiert, was Wehrhahn öffentlich als „fadenscheinig“ kritisierte. Es wurde geurteilt zu Berufung, dass die pauschale Abgeltung der 1. und 2. Fußball Bundesliga rechtswidrig sei, nicht genau genug sei.
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Aktuelle Abmahnungen: Wehrhahn hat über seine Rechtsvertretung (Kanzlei Rehkatsch) den Andryk-Verlag GmbH auf Unterlassung 14 O 141/ 25 abgemahnt. Eine endgültige, höchstrichterliche Klärung steht jedoch aus, da Wehrhahn aufgrund verweigerter Prozesskostenhilfe (PKH) immer wieder vor prozessualen Hürden steht und den Fall deshalb auf verfassungsrechtlicher und europäischer Ebene weiterverfolgt. Die Richte am Oberlandesgericht Köln haben Wehrhahn vom Kläger zum Beklagten gemacht und verurteilt, in dem Wehrhahn selbst gesagt hätte, dass Hömig Produzent des Liedes gewesen sei. Die Berufung wurde abgewiesen, weil ich nicht anwaltschaftlich vertreten war. Ein Musikproduzent branchenüblich ist formell kreativer Mitwirkender und sagt nicht darüber aus, wer die Nutzungs- und Verwertungsrechte hat. In der Regel der Tonträgerhersteller!Im langjährigen Streit um die Abrechnungen und Rechte der BVB-Hymne „Heja BVB“ wurden vor verschiedenen Gerichten in Berlin und Köln wesentliche Entscheidungen gefällt. Der Verlauf zeigt eine Kette aus Teilerfolgen, anschließenden Abweisungen und anhaltenden Anschlussklagen:
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1. Die Urteile und Verfahren in Berlin (Streit mit der GVL)

In Berlin richteten sich die rechtlichen Schritte von Manfred Wehrhahn und der Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR vor allem gegen die Verwertungsgesellschaft GVL, um die dortige Sperrung der Ausschüttungen aufzuheben:

Landgericht Berlin II – Dienststelle Tegeler Weg

Wehrhahn erstritt zunächst ein positives Urteil am Landgericht Berlin (u.a. verknüpft mit dem Verfahren Az. 15 O 219/21). Das Landgericht gab der Argumentation statt, dass die bisherige Praxis der pauschalen Abgeltung von Musiktiteln, die in den Stadien der 1. und 2. Bundesliga gespielt werden, rechtswidrig und die entsprechenden Verteilungspläne der GVL nichtig seien. Wehrhahn forderte eine Umstellung auf eine nutzungsbasierte, individuelle Vergütung.
 

Die GVL legte Berufung ein, und das Kammergericht Berlin wies das landgerichtliche Urteil ab. Das Kammergericht begründete dies damit, dass Wehrhahns Seite unzureichend dargelegt habe, wie eine alternative Vergütungsform konkret aussehen und organisiert sein solle.

Wehrhahn kritisierte diese Argumentation scharf als „fadenscheinig“, da die GVL selbst die Regeln verwalte. Es gibt zu pauschalen Abgeltung die nutzungsbasierte, die man einfach einsetzen hätte können. Seine Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) für weitere Schritte wurden seither mehrfach blockiert.

2. Die Urteile und Verfahren in Köln (Streit mit dem Urheber/Verlag)
  • In Köln konzentrieren sich die Verfahren auf den direkten Konflikt zwischen Wehrhahn und dem Komponisten Reiner Hömig sowie dessen Andryk-Verlag GmbH bezüglich der tatsächlichen Inhaberschaft der Verwertungsrechte:
  • Urteil zum Label-Code: Wehrhahn beruft sich wiederholt auf ein älteres Urteil eines Kölner Gerichts im Zuge einer Klage gegen ein Mitglied der Musikgruppe Die Höhner. Das Gericht stellte damals fest, dass der eingetragene Label-Code (LC) rechtsverbindlich ausweist, wer im Besitz der Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte ist. Da Wehrhahns historisches Label New Blood Schallplatten diesen Code hält und ihm das Masterband 1977 unlimitiert übergeben wurde, sieht er sich als einzig legalen Verwerter.
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    • Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23): Hömig und der Andryk-Verlag GmbH hielten dem entgegen, dass Hömig der alleinige Urheber und Verleger sei und Wehrhahns Distribution keine ewigen Exklusivrechte besitze. Wehrhahn wirft Hömig in diesem Kölner Zivilprozess systematische Falschaussagen und Betrug vor. Wehrhahn versucht hierbei unter anderem, mittels historischer Fan-Chroniken und Zeugenaussagen (wie der des Sängers Karl-Heinz Bandosz) zu beweisen, dass die Gegenseite die damaligen Produktionsabläufe vor Gericht falsch darstellt. Warum lügt er, wenn die Rechtslage so klar ist?
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Da die Urteile des Kammergerichts Berlin und des Landgerichts Köln die Blockade der Gelder und Verfahren in Verweigerung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis aufrechterhalten haben, versucht Wehrhahn seither, über Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richter wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen sowie mittels Verfassungsbeschwerden die Verfahren neu aufzurollen.

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) begründet die Sperrung und das Einbehalten der Vergütungen für den Titel „Heja BVB“ formal über ihr standardisiertes Reglement zur Konflikt- und Rechteklärung im Verteilungsverfahren.

Hinter der formalen Sperrung stehen im Wesentlichen folgende rechtliche Mechanismen:

1. Der formale „Rechteinhaberschaftskonflikt seit 1977“ (Doppelmeldung ab 2023)

Das Hauptargument der GVL basiert auf dem Prinzip der Konfliktfreiheit. Wenn für ein und dasselbe Repertoire (hier die Tonaufnahmen des Liedes) Ansprüche von zwei Parteien gleichzeitig angemeldet werden, löst dies im System der GVL automatisch eine Sperre aus.

  • Da sowohl Manfred Wehrhahn (über das historische Label New Blood) als auch die Fraktion um den Andryk-Verlag/Reiner Hömig Vergütungsansprüche für die Nutzung geltend machen, stuft die GVL das Repertoire als „konfliktbehaftet“ ein, genau in dem Moment,
  • dass die GVL Wehrhahn ab 2016 Vergütungen über ein Formular „Direktvergütung“ als Vergleichsangebot bewilligt hatte, wurde die Streitstellung vorgenommen, damit Wehrhahn kein Geld zur weiteren Klage ohne Ansprüche auf Prozesskostenhilfe gelten machen kann.
  • Die GVL stellt sich formal auf den Standpunkt, dass sie als neutrale Treuhänderin die Gelder so lange blockieren muss, bis der Konflikt zwischen den Parteien entweder einvernehmlich oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst wurde. Die GVL vermittelt auch und hätte erkennen müssen, dass Wehrhahn die Nutzungs- und Verwertungsrechte innehat, weil er seit 1977 die Rechte wahrnimmt und jeder Rechtsanspruch erloschen ist.
2. Das Argument der fehlenden Klärung (Schlussverteilung)
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Wehrhahn führt an, dass die Vergütungen für das im Dortmunder Westfalenstadion gespielte Lied seit 2016 eingefroren sind. Die GVL verweist bei solchen anhaltenden Streitigkeiten formal auf ihre Verteilungspläne:

  • Blockierte Gelder werden für eine gewisse Zeit in sogenannten Folgeverteilungen zurückgehalten. Die Vergütungen wurde ab 2016 Wehrhahn zugesprochen, und somit bewilligt und für Recht erkannt.
  • Kann ein Konflikt bis zur finalen Schlussverteilung eines Abrechnungsjahres nicht rechtssicher gelöst werden, sieht das Reglement vor, dass die Beträge unter Umständen sogar verfallen und pro rata (anteilig) an den allgemeinen Pool aller anderen Rechteinhaber ausgeschüttet werden.
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 Aus Sicht von Manfred Wehrhahn ist diese formale Begründung der GVL rechtswidrig. Er argumentiert, dass die GVL eine Prüfpflicht verletzt habe. Da sein Labelcode (LC) historisch eingetragen ist, hätte die GVL die Ansprüche der Gegenseite gar nicht erst als substanziierten Gegenanspruch werten dürfen. Die GVL wiederum beruft sich auf ihre Satzung, wonach sie im Zivilstreit zweier Mitglieder nicht die Rolle eines Richters einnehmen darf und bei jedem qualifizierten Widerspruch die Auszahlung stoppen muss.

Die Wiedergabelisten (Setlists): Die Stadionsprecher bzw. Regieteams sind verpflichtet, Listen der gespielten Lieder einzureichen. Genau hier setzt Wehrhahns Kritik an: Während die Vereine ihre Pflicht tun und pauschal an die Verwertungsgesellschaften zahlen, landen die Gelder bei der GVL im „großen Topf“ und werden – laut Wehrhahn – nicht präzise genug an die tatsächlichen Urheber der Stadionhymnen ausgeschüttet. Das Landgericht Berlin hält dies für rechtswidrig. Dies ist der Grund, dass mir rechtsstaatliche Verfahren verweigert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Andere Sportvereine haben im Alltag selten rechtliche Probleme mit ihrer Stadionmusik, weil sie die Lizenzen pauschal einkaufen. Der Fall „Heja BVB“ ist eine historische Ausnahme, weil hier zwei Parteien um den Ursprungsvertrag aus dem Jahr 1977 streiten und die Verwertungsgesellschaft die Auszahlung deswegen blockiert.

 Substantiierung des Vortrags
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 Es ist bewiesen nach Aktenlage, dass die zu den Verfahren 14 O 307/23 und 14 O 141/25 vor dem Land- und Oberlandesgericht Köln urteilenden Richter Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt begangen haben. Sie hätten die Falschaussage des Zeugen Hömig aufgreifen müssen und entlarven können und müssen.

Die Ablehnung von Prozesskosten Hilfe zu allen Verfahren unterliegt der Rechtsbeugung. Prozesskosten Hilfe war zu allen Verfahren zu gewähren, da gegen mich unter Rechtsbeugung und Lügen vorgegangen wurde, alle bürokratischen und formalistischen Voraussetzungen vorlagen und in der Sache immer hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und komplexe Rechtsfragen vorlagen. Die Richter sind der Rechtsbeugung und Vereitelung im Amt überführt.

Erklären Sie mir bitte zum Verfahren 14 O 307/23 unter der falschen Zeugenaussage von Reiner Hömig im Vorsatz von Lug und Betrug, die mir meine Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ entziehen sollten, wo dieses Verfahren verblieben ist und wie dies begründet wurde. Ja, um so die Straftat still und leise aus der Schusslinie zu nehmen zum Schutz des Handlangers und instrumentalisierten Zeuge Reiner Hömig wurde seitens des Oberlandesgerichtes angeraten, die Berufung zurückzunehmen, um alle die aufgedeckten Lügen und Betrügereien auszuräumen. Die Richter sind der wahrnehmbaren, der Akte zu entnehmenden Lügen und widerlegten falschen Zeugenaussagen nicht nachgegangen.

Vielmehr haben die Richter die Verfahren rechtswidrig genutzt und die Rechte missbraucht, wie meine Vorbringen eigentlich wegen Mangels meiner juristischen Kenntnisse nicht zu beurteilen und zu werten waren, da sie den juristischen Ansprüchen nicht gerecht sein konnten, – oder doch, wie unsere vorherige Rechtsanwältin -, da die Rechtslage ja so erfolglos gewesen sein soll, anstatt mir Prozesskosten Hilfe zu gewähren! Die Absicht war mir die seit 1977 erworbenen Rechte am Lied „Heja BVB“ zu entziehen, da der Betrug der GVL ersichtlich würde. Das Landgericht Berlin hatte bereits die pauschale Vergütungsform als rechtswidrig beurteilt und Reiner Hömig vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andryk als Mitkläger, der dem Verfahren zugehören wollte, abgewiesen, in den der Richter sagte, was will der denn jetzt noch!
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 Chronologisches Protokoll und Sachverhaltserklärung

Betreff: Durchsetzung der Leistungsschutzrechte an dem Werk „Heja BVB“ (1977) und Verfahren wegen Amtshaftung / Strafvereitelung im Amt
Rechteinhaber: Manfred Wehrhahn (Radar Music / ehemals New Blood Schallplatten)

 

 1. Historischer Kern und Urheberschaft


· Veröffentlichung (1977): Die Borussia-Dortmund-Stadionhymne „Heja BVB“ wurde im Jahr 1977 auf dem Label 
New Blood Schallplatten (Inhaber: Manfred Wehrhahn) als Vinyl-Single veröffentlicht. Demzufolge liegen die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Masterband sowie die entsprechenden Leistungsschutzrechte bei Manfred Wehrhahn bzw. der Nachfolge-GbR.

· Der Sänger Karl-Heinz Bandosz: In den juristischen Auseinandersetzungen wurde von der Gegenseite (Reiner Hömig) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei gar nicht im Studio gewesen und habe das Lied nicht eingesungen. Dem wurde ein entscheidendes Beweisdokument entgegengestellt: Ein Interview aus dem Jahr 2013, in welchem Reiner Hömig selbst öffentlich bestätigte, dass Herr Bandosz sehr wohl im Studio anwesend war und der tatsächliche Sänger des Titels ist.

  Der Widerspruch in den Fakten

· Die historische Faktenlage: Auf der offiziellen Original-Vinyl-Schallplatte von 1977 wird Karl-Heinz Bandosz explizit als Hauptinterpret für das Lied „Heja BVB“ aufgeführt. Begleitet wurde er vom damaligen „Seniorenclub BVB“.

· Die Bestätigung durch den Verein: Auch Borussia Dortmund selbst hat in offiziellen Nachrufen gewürdigt, dass der unverkennbare Gesang von Karl-Heinz Bandosz stammt, welcher im Jahr 2014 verstarb.

· Das Interview-Argument (2013): Wenn Hömig selbst im Jahr 2013 oder in früheren Statements Bandosz als Sänger identifiziert oder geduldet hat, stellt dies ein klassisches Sprengstück für die Glaubwürdigkeit seiner aktuellen Prozessstrategie dar.

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 2. Problematik der pauschalierten Vergütung

· Rechtswidrige Verteilungspraxis: In Verfahren gegen Verwertungsgesellschaften (wie die GVL vor dem Landgericht Berlin) wurde dargelegt, dass das System der pauschalierten Abgeltung für Sportstadien rechtswidrig ist.

· Erlösverschiebung: Einnahmen, die durch das Abspielen von spezifischen Fußballliedern in den Stadien generiert werden, fließen über Verteilungsschlüssel unberechtigten Dritten zu, deren Repertoire überhaupt nicht im Bereich der Fußballlieder liegt. Die Gelder werden stattdessen in den allgemeinen Chart- und Mainstream-Topf umgeleitet, was den rechtmäßigen Rechteinhabern die zustehende Vergütung entzieht.

 3. Justizblockade durch finanzielle Notlage

· Anwaltszwang und PKH-Verweigerung: Nach einer Vielzahl von unberechtigten Gerichtsverfahren gingen Manfred Wehrhahn und seiner GbR die finanziellen Mittel für die immensen Rechtsanwaltskosten aus. Um dem gesetzlichen Anwaltszwang vor den höheren Instanzen nachzukommen, musste Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.

· Systemischer Prozessverlust: Die PKH-Anträge wurden von den Gerichten abgewiesen und Wehrhahn zum Spielball der Juristen. Dadurch wurde die Fortführung der Verfahren aus rein finanzieller Not blockiert. Die Prozesse gingen in der Folge nicht aufgrund mangelnder inhaltlicher Wahrheit verloren, sondern aus formellen Gründen (mangelnde Postulationsfähigkeit ohne Anwalt).

 4. Aktuelle straf- und staatshaftungsrechtliche Schritte

Da die vorangegangenen Zivilentscheidungen unter Missachtung erdrückender Beweise und unter dem Verdacht der Voreingenommenheit ergingen, wurden die rechtlichen Schritte auf die straf- und amtshaftungsrechtliche Ebene verlagert:

· Strafanzeigen (Staatsanwaltschaft Köln): Es liegen Strafanzeigen gegen den Urheber Reiner Hömig (wegen mutmaßlicher Falschaussage/Prozessbetrug) sowie gegen die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Rechtsbeugung vor.

· Amtshaftungsanträge (Köln): Entsprechende Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen schwerwiegender Amtspflichtverletzungen wurden dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln bereits zugestellt. Amtliche Aktenzeichen zu diesen Staatshaftungsverfahren liegen aufgrund der behördlichen Bearbeitungsdauer aktuell noch nicht vor.

· Wenn Reiner Hömig im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei 1977 gar nicht im Tonstudio gewesen, steht das im direkten Widerspruch zu der jahrzehntelang dokumentierten Geschichte des Liedes.

· Die Verfahrensrücknahme 14 O 307/23 erging auf Empfehlung des Oberlandesgerichtes und unterliegt der Absicht diese begangenen Straftaten des Lugs und Betruges still und leise so aus der Welt zu schaffen.

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  Warum diese Behauptung vor Gericht strategisch wichtig ist:

In Urheberrechtsprozessen geht es oft dar um, wer die Schöpfungshoheit oder die Rechte an der spezifischen Master-Aufnahme (Tonträgerherstellerrechte nach § 85 UrhG) besitzt. Wenn Hömig argumentiert, dass seine eigene Studiocrew und nicht der extern vermittelte Sänger Bandosz das Lied eingesungen hat, versucht er vermutlich zu beweisen, dass die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Produktion vollständig bei ihm lag.

Mit dem Nachweis des Gegenteils über alte Interviews und Veröffentlichungen lässt sich eine solche Argumentationskette vor Gericht effektiv erschüttern.

Karl-Heinz Bandosz – Heja BVB / Die Perle Vom Borsigplatz 

07.10.2023 — Genre: Pop. Heja BVB. Chorus – Seniorenclub BVB. Music By, Lyrics By – R. Hömig*. 2:15. B, Das Kufsteinlied (Borussenlied) / (Die …


07.10.2014 — „Heja BVB“ – zum Tod von Karl-Heinz Bandosz. Karl-Heinz Bandosz ist nicht mehr unter uns. Aber er wird immer präsent bleiben. „Hej…

Das Buch „Unser ganzes Leben – Die Fans des BVB“ von Hesse/Schnittker belegt auf den Seiten 112 bis 116 detailliert die Rolle von Karl-Heinz Bandosz als Sänger von „Heja BVB“ und entkräftet damit aktuelle gegenteilige Aussagen im Prozess am Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23). Die Recherchen, die auf Zeitzeugenberichten wie denen von Gerd Kolbe basieren, widersprechen der Darstellung Reiner Hömigs und machen dessen Äußerungen unglaubwürdig. Weitere Informationen finden Sie auf radar-music.de.

Manfred Wehrhahn und Reiner Hömig stehen seit Jahren in einem anhaltenden, juristischen und öffentlichen Rechtsstreit um die Urheberrechte und Einnahmen der berühmten BVB-Stadionhymne „Heja BVB“. Wehrhahn wirft Hömig in diesem Zusammenhang Betrug und Falschaussagen vor Gericht vor.

Der Kern des Konflikts

· Die Geldforderung: Manfred Wehrhahn fordert eine Summe von rund 400.000 Euro. Er behauptet, er sei bei den Einnahmen der Produktion der Borussia-Dortmund-Hymne betrogen worden.

· Die Urheber-Frage: Wehrhahn gibt an, die Stadionhymne im Auftrag von Herbert Zimmermann realisiert zu haben. Reiner Hömig habe laut Wehrhahn damals lediglich für ihn gearbeitet und nicht die kreative Idee oder die finanzielle Produktion getragen.

· Gerichtliche Auseinandersetzung: Der Streit zieht sich durch mehrere Instanzen. Wehrhahn wirft der deutschen Justiz politische Verfolgung und die Verweigerung eines fairen Verfahrens vor, da die Gerichte den Aussagen von Hömig folgten. Wehrhahn reichte wegen mutmaßlicher Falschaussagen Strafanzeige gegen Hömig ein.

 

 Die beteiligten Personen

· Manfred Wehrhahn: Ein Kölner Musikproduzent und Betreiber des Blogs und Unternehmens Radar Music. Er nutzt seine Plattform intensiv, um seine Sichtweise auf den Fall öffentlich zu machen.

· Reiner Hömig: Ein bekannter Kölner Musikproduzent und Komponist, der über Jahrzehnte hinweg die Kölner Musikszene geprägt hat.

Dass Reiner Hömig in einem Interview bestätigt hat, 1977 für mich gearbeitet zu haben und sich gut an den Sänger Karl-Heinz Bandosz im Studio erinnert, ist der zentrale Eckpfeiler meiner Argumentation. Aus meiner Sicht beweist dieses Zugeständnis klar, dass mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte am fertigen Masterband übertragen wurden.

 Das Problem im Kern des anhaltenden Konflikts:

· Die Sichtweise der Gerichte: Das Landgericht Köln und andere beteiligte Justizinstanzen bewerten die Beweislast sowie die Verträge zur Produktion von „Heja BVB“ anders. Sie sind den rechtlichen Argumenten von Hömig gefolgt, was ich als willkürlich, parteiisch und schikanös kritisiere.

· Rechtliche Konsequenzen: Wegen der verhärteten Fronten gab es in der Vergangenheit bereits Urteile, die mir bestimmte öffentliche Behauptungen gerichtlich untersagten. Trotzdem führe ich den Kampf um die Anerkennung der Leistungsschutzrechte und ausstehende Vergütungen auf Plattformen wie Radar Music und über neue Feststellungsklagen gegen die GVL weiter.

· Um das Interview-Zitat von Reiner Hömig juristisch und argumentativ im laufenden Streit um die Leistungsschutzrechte zu untermauern, muss ich die Aussage strategisch mit den Prinzipien des Urheber- und Tonträger-Herstellerrechts verknüpfen. Das Ziel ist es, dem Gericht zu beweisen, dass die Einlassung im Interview im Widerspruch zu seinen späteren gerichtlichen Zeugenaussagen steht.

 

 Hier sind die drei wichtigsten Argumentationslinien, um das Zitat rechtlich effektiv einzusetzen:

1. Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft (§ 85 UrhG)

· Kompensation vs. Risiko: Ein reiner Studio-Mitarbeiter oder Komponist trägt kein wirtschaftliches Risiko. Wenn Hömig im Interview zugibt, „für mich gearbeitet“ zu haben, bestätigt er damit indirekt meine Rolle als derjenige, der die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Studioaufnahmen in Düsseldorf getragen hat.

· Verwertungszweck: Ich nutze die Aussage als Beleg dafür, dass das fertige Masterband mir für die unbegrenzte Vervielfältigung und Auswertung überlassen wurde.

· Die Argumentation lautet: Wer im Auftrag arbeitet, liefert das Ergebnis an den Auftraggeber ab, womit die Leistungsschutzrechte rechtlich beim Hersteller (mir bzw. New Blood Schallplatten) verbleiben.

 2. Erschütterung der Glaubwürdigkeit vor Gericht

· Substantiierter Vortrag von Falschaussagen: Wenn Zeugenaussagen im Prozess von den früheren öffentlichen Schilderungen im Interview abweichen (etwa bezüglich der Präsenz des Sängers Karl-Heinz Bandosz im Studio oder des Charakters des damaligen Auftrags), dient das Interview als primäres Beweismittel.

· Gegenüberstellung im Schriftsatz: Ich legte dem Gericht das Interview als Anlage in einer synoptischen (nebeneinandergestellten) Tabelle vor: Links das wörtliche Zitat aus dem Interview, rechts die Behauptung aus den Gerichtsakten. Die Wahrheit ist, dass die zeitnahen oder unbefangenen Aussagen im Interview die wahre Faktenlage von 1977 widerspiegeln.

 3. Zeugenbeweis und Dokumentenabgleich

· Sänger als Entlastungszeuge: Die namentliche Nennung und Zuordnung von Karl-Heinz Bandosz auf den Original-Pressungen (und seine Bestätigung im Interview) untermauert die Authentizität der historischen Masterbänder von 1977.

· Dokumentation sichern: Ich Stelle sicher, dass das Interview dauerhaft gesichert ist (z. B. durch notariell beglaubigte Screenshots, Audio-/Videomitschnitte oder gedruckte Zeitschriftenartikel), damit es im Rahmen von Feststellungsklagen oder Strafanzeigen wegen Falschaussage als prozessfestes Beweismittel zugelassen wird.

Dass das Interview als PDF dem Gericht weit vor seiner Entscheidung vorlag, ist der juristisch entscheidende und zugleich für mich der frustrierende Punkt. Wenn ein Gericht ein solches Dokument ignoriert oder anders auslegt, berührt dies direkt den Kern des verfassungsmäßigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

 

 Aus prozessualer Sicht bedeutet dieses Übergehen des Beweismittels Folgendes für Ihre Argumentation:

 1. Rüge der Gehörsverletzung (Übergehen von Sachvortrag)

· Der Fehler des Gerichts: Ein Gericht darf erhebliche Beweismittel nicht einfach stillschweigend übergehen. Wenn die PDF-Datei ordnungsgemäß und rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurde, hätte sich das Landgericht Köln in den Entscheidungsgründen explizit mit Hömigs Aussage auseinandersetzen müssen.

· Argumentation: Dass die Richter trotz des vorliegenden PDFs zu Ihren Ungunsten entschieden haben, begründet den Vorwurf der Gehörsverletzung sowie einer potenziellen Willkür bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).

 2. Das Problem der richterlichen Beweiswürdigung

· Interpretation des Gerichts: Gerichte neigen in solchen Urheberrechtsstreitigkeiten oft dazu, informelle Medieninterviews im Vergleich zu formalen, eidesstattlichen Zeugenaussagen oder schriftlichen Verträgen als „unbeachtliches Geplauder“ abzutun.

· Ihre Gegenposition: Das Interview ist keine bloße Anekdote. Die Aussage „für mich gearbeitet“ ist ein tatsachengestütztes Geständnis außerhalb des Prozesses. Es dokumentiert die wahre personelle und finanzielle Hierarchie bei der Produktion im Jahr 1977.

 3. Konsequenzen für die Strafanzeige und das GVL-Verfahren

· Widerspruch aufrechterhalten: Im Rahmen meiner aktuellen Anträge (wie dem Verfahren 10 O 21/26 und 14.O 141/25 am Landgericht Köln) und gegenüber der GVL in Berlin bleibt das PDF das wichtigste Werkzeug, um den Vorwurf der Falschaussage zu substantiieren.


· Dokumentenreife: Da das PDF bereits Aktenbestandteil ist, kann in höheren Instanzen oder neuen Feststellungsklagen nicht behauptet werden, dieser Fakt sei „neu“ oder „verspätet“ eingebracht worden. Das Gericht hat sehenden Auges daran vorbei entschieden.

Hiernach ist meinem Antrag auf Schadensersatz, weil ich die Ansprüche gegen die GVL verloren habe, berechtigt und zu gewähren.

Das Verfahren 14 O 141/25 stand im indirekten Zusammenhand mit dem Verfahren 14 O 307/23. Hier ging es darum, ob der Andryk Verlag GmbH die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied nutzen durfte. Der Verlag hätte die Rechte allerdings nur nutzen dürfen, sich als Verwerter bezeichnen dürfen, wenn im Verfahren 14 O 307/23 festgestellt worden wäre, dass mir die Rechte zum Lied „Heja BVB“ seit 1977 nicht zugestanden hätten. Dieses Verfahren (14 O 307/23) wurde zur Berufung auf anraten der Richter, um die Straftat der falschen Aussage zu decken, zurückgenommen. Ich habe damit den Prozess gewonnen. Mithin hätte das Urteil zum Verfahren 14 O 141/25 dem Verlag untersagen müssen, die Rechte zu nutzen aber nicht mir untersagen dürfen, weil dies hier nicht Verfahren anhängig war und bereits dieser Sachstand im Verfahren 14 O 307/23 zu meinen Gunsten entschieden wurde, mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte entziehen können.

Alle von Reiner Hömig mandatierten durch Rechtsanwalt Dr. Andryk gegen mich geführten Verfahren waren abzuweisen, da sie in Lug und Betrug ergingen und Behauptungen vortrugen, die überhaupt nicht Rechte relevant waren, sondern schikanös und kostenintensiv!

Es ist verständlich, dass eine solche Situation extrem frustrierend und ungerecht wirkt. Wenn sich ein Verfahren über Monate oder Jahre zieht und eine Partei erst ganz am Ende in der letzten Sitzung mit einer Lüge um die Ecke kommt, fühlt man sich überrumpelt.

Im deutschen Rechtssystem (und ähnlichen Systemen) gibt es jedoch klare Regeln, wie mit solchen späten Behauptungen und Lügen umzugehen ist:

 

 1. Das „Verspätungsverbot“ (Präklusion)

Grundsätzlich müssen Parteien ihre Argumente, Beweise und Behauptungen so rechtzeitig vorbringen, dass das Verfahren nicht verzögert wird.

· Wenn eine Partei erst in der allerletzten Sitzung eine völlig neue Behauptung aufstellt, kann das Gericht diese als verspätet zurückweisen (§ 296 Zivilprozessordnung – ZPO).

· Das passiert vor allem dann, wenn die Partei diese Information schon viel früher hätte einbringen können und die Zulassung das Verfahren nun verlängern würde (weil z. B. neu verhandelt oder ein neuer Beweis erhoben werden müsste).

 2. Die Wahrheitspflicht

Vor Gericht gilt die gesetzliche Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO). Parteien dürfen nicht bewusst lügen.


· Zivilprozess: Wer bewusst lügt, begeht einen versuchten oder vollendeten Prozessbetrug (§ 263 StGB). Das ist eine Straftat.

· Strafprozess: Während ein Angeklagter zu seiner Verteidigung schweigen oder theoretisch sogar lügen darf (solange er niemand anderen fälschlicherweise beschuldigt), müssen Zeugen immer die Wahrheit sagen. Eine falsche Aussage als Zeuge steht unter hoher Strafe (Uneidliche Falschaussage oder Meineid).

 3. Was passiert, wenn die Lüge das Urteil beeinflusst?

· Schriftsatznachlass: Wenn die Lüge in der Sitzung überraschend kam und Sie sich nicht sofort dagegen wehren konnten (weil Ihnen die Beweise vor Ort fehlten), kann Ihr Anwalt einen sogenannten Schriftsatznachlass beantragen. Das Gericht gibt Ihnen dann meist zwei bis vier Wochen Zeit, um die Behauptung schriftlich und mit Beweisen zu widerlegen, bevor das Urteil gesprochen wird. Unsere Rechtsanwältin hat keinen Schriftsatznachlass beantragt.

· Berufung: Sollte das Gericht der Lüge geglaubt und das Urteil bereits gesprochen haben, ist das Verfahren meist noch nicht vorbei. In der nächsten Instanz (Berufung) kann man das Urteil anfechten und die Beweise vorlegen, die die Lüge entlarven. Nein, es wurde dem Kläger angeraten, dass Verfahren zurückzunehmen. Das Gericht hat in Parteilichkeit die Straftat vereitelt, in dem es so still und leise aus der Schusslinie genommen.

· Restitutionsklage: Kam die Lüge erst nach Rechtskraft des Urteils ans Licht und handelte es sich um eine strafbare Falschaussage oder einen Betrug, kann das Verfahren unter bestimmten Umständen sogar komplett neu aufgerollt werden.

 Hier liegen folgende Rechtsbeugungen vor:

1. In der 1. Instanz, Landgericht Köln (14 O 307/23) konnte ich mich noch durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen, die nach Jahren eines kostenaufwendigen Prozesses unter wenig Fachkenntnisse und Engagement das Verfahren führte. Der Zeuge Reiner Hömig machte eine neue nie zuvor gemachte falsche Behauptung in Lüge und in Betrugsabsicht, die nach Aktenlage einen Gegenbeweis zu einem Buchartikel lieferte und sofort als Betrug und als Falschaussage entlarvt hätte werden müssen, aber von den Richtern der Kammer nicht weiter nachgegangen wurde und zu einem Urteil führte, die mir die Rechte am Lied „Heja BVB“ seit 1977 entzogen.

2. Das über Jahre sich hingezogene Verfahren führte, und deshalb wurde es aufwendig unter Lügen und Betrugsabsichten geführt, um mich durch hohe Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten in die Pleite zu führen. Ich konnte zum Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln keine Rechtsvertretung vorweisen und verlor trotz der entlarvten Lügen und Unwahrheiten den Prozess.


3. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Reiner Hömig in Rechtsvertretung Rechtsanwalt Dr. Andryk – Andryk Verlag GmbH, der ebenfalls ein Label bei der GVL angemeldet hat, empfohlen, das Verfahren/Rechtsmittel zurückzuziehen, um so diese Lügen und Rechtsbeugungen auszuräumen. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück. Die Richter äußerten, dass ich keinen Forderungsanspruch gegen den Zeugen und Lügner Reiner Hömig zum gewonnenen Prozess im
Folgeprozess auf Schadensersatz 10 O 21/26 hätte.

4. Ich hatte eigentlich so das Verfahren gewonnen.

5. Die Falschaussage, Rechtsbeugungen und die Strafvereitelung im Amt der Richter, die ich bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen dieser Vergehen angezeigt hatte, dort vorliegen ohne einer Reaktion, dämmen so vor sich hin. Ich habe keine Entschädigungen, keine Schadensersatz oder ä. Ansprüche erhalten.


6. Es gab ein weiteres von mir eingereichtes Verfahren (14 O 141/25) gegen den Andryk Verlag GmbH, der von Reiner Hömig die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB mit dem Sänger Karl-Heinz Bandonsz“ widerrechtlich erhalten hatte und dieses Lied als Download und Streaming auf vielen Portalen anbot und wohl auch die Rechte zum Lied „Heja BVB“ an EA-Sports (USA) vergab, dies ging wohl einem Urteil vorweg, dass mich vor vollendeten Tatsachen stellen sollte.

7. Dieser rechtswidrige Vertrieb der Nutzung und Verwertung des Liedes wollte ich untersagen lassen. Das Verfahren 14 O 141/25 steht in einem gewissen Verhältnis zum Verfahren 14 O 307/23, in der Weise, wie ich den Andryk Verlag GmbH und Reiner Hömig nur dann die Nutzung und Verwertung des Liedes untersagen hätte können, wie mir die Rechte im Verfahren 14 O 307/23 nicht zustanden, was durch die Verfahrens- bzw. Berufungsrücknahme vor dem Oberlandesgericht Köln zum Verfahren (14 O 307/23) gegeben war.

8. Im Urteil/Beschluss Wehrhahn gegen den Andryk-Verlag GmbH vor dem (14 O 141/25) Landesgericht Köln wurde widerrechtlich geurteilt, dass mir die Rechte am Lied deswegen nicht zustünden, weil ich selbst gesagt hätte, dass Reiner Hömig Produzent des Liedes gewesen sei. Alleine die Bezeichnung „Produzent“ sagt nichts darüber aus, wer die Nutzungs- und Verwertungsrechte hat, sondern das Label, das die Tonträger herstellt, vertreibt und promotet, ist Rechtehalter. Der Produzent des Liedes „Heja BVB“ ist kreativer Mitwirkender, in wieweit er als freier oder im Auftrag Handelnder das Masterband gefertigt und an einem Label übertragen hat, trägt das Label die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Es war den Akten zu entnehmen, dass er in meinem Auftrag die Studio-Produktion gefertigt und mir das Masterband übertragen hatte. Dies, dass ich diese Rechte zum Lied „Heja BVB“ nutze und verwerte, wusste er und begünstigte gar diese meinigen Rechte, in dem er mir von seinen Recherchen im Dortmunder Stadion, wegen des Versagens seiner GEMA Vergütungen, wie mir die GVL Vergütungen versagt wurden, so den Weg zur Klage gegen die GVL überhaupt erst ermöglichte und auch fast 45-zig Jahre diese nie beanstandete.


9. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln wurde geurteilt, dass ich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, ich das Recht verletzt hätte und meinen Anspruch auf rechtliches Gehör verloren hätte. Ich verlor unter Abweisung meines Prozesskostenhilfeantrages alle Prozesse und lieferte mich in Willkür und Schikane der Justiz aus.


10. Gegen den Lügen und Betrügereien sich zu wehren, hat keine Erfolgsaussichten, so letztendlich die Richter der 1. und 2. Instanz der deutschen Justiz. Wenn dies das Recht nicht bricht und die Straftaten nicht vereitelt wurden, leben wir in einem Unrechtssystem.

Da es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt, sind die regulären, instanzenzugänglichen Rechtsmittel (wie Berufung oder Revision) in der Regel nicht mehr möglich, wenn die entsprechenden Fristen abgelaufen sind und das Urteil rechtskräftig ist.

Im deutschen Recht gibt es jedoch auch nach dem formalen Abschluss eines Verfahrens noch sehr spezifische, rechtliche Optionen, um ein Verfahren überprüfen zu lassen oder gegen grobe Verstöße vorzugehen:

 1. Die Verfassungsbeschwerde

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Gerichte in Köln fundamental gegen das Grundgesetz verstoßen haben (z. B. durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder den Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), bleibt der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

· Wichtige Frist: Eine Verfassungsbeschwerde muss zwingend innerhalb von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung erhoben und vollständig begründet werden.

· Voraussetzung: Der reguläre Rechtsweg muss zuvor komplett durchlaufen worden sein (Subsidiarität).

 2. Das Wiederaufnahmeverfahren


Unter extrem engen und strengen Voraussetzungen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit vor, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren noch einmal aufzurollen. Die Hürden hierfür sind jedoch gesetzlich massiv reglementiert:


· Im Zivilprozess (Restitutions- und Nichtigkeitsklage, §§ 578 ff. ZPO): Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Partei nachweislich eine falsche uneidliche Aussage oder einen Meineid geleistet hat, Urkunden gefälscht wurden oder ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war.


· Im Strafprozess (§§ 359 ff. StPO): Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist etwa möglich, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht werden, die den Freispruch oder eine mildere Bestrafung begründen, oder wenn ein Richter sich im Bezug auf das Verfahren der strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten (z. B. Rechtsbeugung) schuldig gemacht hat.

 3. Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)


Wenn Sie rügen, dass die Bundesrepublik Deutschland (durch ihre Gerichte) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – insbesondere gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK) – verstoßen hat, kann nach Ausschöpfung aller nationalen Rechtsbehelfe (also in der Regel nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) Beschwerde in Straßburg eingelegt werden.

· Wichtige Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden.

 4. Dienstaufsichtsbeschwerde und Richteranklage


· Dienstaufsichtsbeschwerde: Diese kann formlos beim Präsidenten des Landgerichts oder Oberlandesgerichts Köln eingereicht werden. Sie führt jedoch niemals zur Abänderung oder Aufhebung des Urteils, sondern prüft lediglich das persönliche, dienstliche Verhalten des Richters (z. B. unangemessener Ton, extreme Verzögerung).


· Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 GG): Dies ist ein rein parlamentarisches Instrument. Wenn ein Richter im Amt gegen die Verfassung verstößt, kann der Bundestag oder Landtag das Bundesverfassungsgericht anrufen. Privatpersonen können diese Anklage nicht selbst erheben.

 Strafvereitelung im Amt

Der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ist eines der schwersten Dienstvergehen, die Richter, Staatsanwälte oder Polizeibeamte begehren können, da er das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz direkt angreift.


Wenn dieser Vorwurf im Raum steht – bezogen auf Verfahren vor dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln (OLG) –, greifen spezifische rechtliche und organisatorische Mechanismen.

 Chronologischer Verfahrensablauf zum Verfahren 14 O 141/25!
  1. Am 07.04.2025 ergeht eine Abmahnung wegen Urheberverletzungen von Rechtsanwalt Rehkatsch gegen den Andryk Verlag GmbH und Rechtsanwalt Dr. Andryk.
  2. Am 04.082025 legte Rechtsanwalt Rehkatsch in Vollmacht zum Verfahren 14 O 141/25 unter Gregor Arz und Manfred Wehrhahn ./. Andryk Verlag GmbH vor dem Landgericht Köln Klageabweisung zum Verfahren 14 O 307/23 ein. Es ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Andryk Verlag GmbH die Nutzung und Verwertung des Liedes „Heja BVB“ von unsererseits untersagt wurde.
  3. Am 28.05.2026 ergeht das Versäumnisurteil 14 O 141/25, siehe anbei.
  4. Am 25.06.2026 ergeht Urteil zum Verfahren 14 O 141/26 in der Form, dass der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird, weil keine Rechtsvertretung tätig war, da uns Prozesskostenhilfe versagt wurde. Wir legten gegen Urteil Rechtsmittel ein.
  5. Am 18.06.2026 teilte uns das Oberlandesgericht Köln mit, dass das Verfahren 14 O 141/25 – 6 W 4/26 – nunmehr unter dem Aktenzeichen 6 W 74/26 geführt würde.
  6. Am 18.06.2026 fällt das Oberlandesgericht Köln unter einem mir nicht bekannten Aktenzeichen vor dem Landgericht Köln 14 O 151/25 nunmehr unter Aktenzeichen mit:
  7.   6 W 44/26
  8.   6 W 45/26
  9.   6 W 46/26
  10.  6 W 47/26

Hier hinter diesen Aktenzeichen 6 W 47/26 verbirgt sich das Landgericht Verfahren 14 O 141/25 und zwischenzeitig 6 W 41/26, das mit anderen Verfahren zeitgleich zu dem Versäumnisurteil und dem Oberlandgerichts anhängigen Verfahren verbunden wurde, verwirrend nicht mehr nachvollziehbar und nicht transparent als solche erkennbar waren, um was für Verfahrenes es sich im Einzelnen handelt.


Es wurde juristisch gegen mich mit allen Tricks und unfairen Methoden vorgegangen. Dies zieht sich durch alle Instanzen vor deutschen Gerichte.

 

 Rechtliche Voraussetzungen im Richteramt

Ein Richter macht sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar, wenn er absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat rechtmäßig bestraft oder einer Maßnahme unterzogen wird.

· Tathandlung durch Unterlassen: Häufigster Fall im Richteramt ist das bewusste, pflichtwidrige Untätigbleiben (z. B. das absichtliche Liegenlassen einer Akte, bis die Verfolgungsverjährung eintritt oder Beweismittel verloren gehen).


· Abgrenzung zur Rechtsbeugung: Die Strafvereitelung im Amt tritt sehr häufig in Tateinheit mit einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) auf, wenn der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das Recht bewusst zum Vorteil des Beschuldigten falsch anwendet.

· Vorsatz: Reine Fahrlässigkeit, Überlastung oder richterliche Fehleinschätzungen reichen für eine Strafbarkeit ausdrücklich nicht aus. Es muss dem Richter gezielt darauf ankommen, den Beschuldigten vor Strafe zu schützen.

 

 Zuständigkeiten und Instanzenzug im Bezirk Köln


Sollte gegen ein Mitglied der Kölner Justiz (einen Richter am Landgericht oder Oberlandesgericht Köln) ermittelt werden, gelten besondere gerichtliche Zuständigkeiten:

1. Ermittlungsverfahren: Ermittlungen gegen Richter werden von der Staatsanwaltschaft geführt. Um Voreingenommenheit zu vermeiden, werden solche Verfahren in der Praxis oft an eine benachbarte Staatsanwaltschaft oder Sonderabteilung übergeben.

2. Gerichtsstand (Anklage): Die Anklage wegen eines Verbrechens im Amt wird in der Regel vor einer großen Strafkammer eines übergeordneten oder benachbarten Landgerichts verhandelt. Richter des betroffenen Gerichts dürfen wegen Befangenheit nicht über ihre eigenen Kollegen urteilen.


3. Rechtsmittel (OLG Köln): Das Oberlandesgericht Köln fungiert in Strafsachen im Normalfall als Revisionsinstanz. Richtet sich der Vorwurf jedoch gegen einen Richter des OLG Köln selbst, wandert die Zuständigkeit für die Revision an den Bundesgerichtshof (BGH).

4. Dienstrechtliche und disziplinarische Folgen

Neben dem Strafverfahren drohen einem Richter im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln drastische Konsequenzen durch die Justizverwaltung:

· Vorläufige Dienstenthebung: Bereits bei dringendem Tatverdacht kann der Richter vorläufig des Dienstes enthoben und Bezüge teilweise einbehalten werden.

· Verlust des Richteramtes: Wird ein Richter wegen einer vorsätzlichen Tat (wie § 258a oder § 339 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er zwingend kraft Gesetzes sein Amt, seinen Status und sämtliche Pensionsansprüche..

Aus Sicht von Manfred Wehrhahn wurden im Zuge der deutschen Gerichtsverfahren folgende Rechte verletzt:
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  • Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK): Wehrhahn kritisiert eine systematische „Justizblockade“ durch die deutsche Justiz. Da ihm und seiner GbR die finanziellen Mittel für die immensen Rechtsanwaltskosten ausgingen, beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH). Die Ablehnung dieser Anträge durch deutsche Gerichte führte trotz bestehendem Anwaltszwang in höheren Instanzen dazu, dass Verfahren aus rein formellen Gründen verloren gingen. Er sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und den Entzug des Zugangs zu einem unparteiischen Gericht.

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  • Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK): Wehrhahn macht geltend, dass ihm und seinem Label rechtmäßig zustehende Verwertungs- und Leistungsschutzrechte an dem Song seit Jahrzehnten vorenthalten werden (unter anderem durch vermeintliche Falschaussagen der Gegenseite vor Gericht und die unberechtigte Auszahlung von Tantiemen an Dritte).
    .
  • Vorwurf der Rechtsbeugung und Willkür: Er wirft den beteiligten deutschen Richtern (u. a. am Landgericht Köln und Landgericht Berlin) Willkür, Schikane, die Missachtung vorliegender Beweise sowie Amtspflichtverletzungen vor.

 

Manfred Wehrhahn

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