Gerichtsverfahren fast wie im Dritten-Reich!
Manfred Wehrhahn, Geschäftsführer des Musiklabels Radar Music (motionFX GmbH), ist seit Jahren in eine Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen, Klagen und Vorwürfen wegen Rechtsverletzungen in der Musikbranche verwickelt. Er nutzt seine Plattform radar-music.de intensiv, um seine Sicht auf diese Verfahren öffentlich zu machen.
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Die zentralen Konflikte und Verfahren umfassen folgende Kernbereiche:
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1. Der Streit um die BVB-Stadionhymne „Heja BVB“
- Wehrhahn und seine GbR befinden sich in einem langjährigen, erbitterten Rechtsstreit mit dem Musiker Reiner Hömig um die Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und die damit verbundenen Einnahmen des Borussia-Dortmund-Vereinssongs „Heja BVB“.
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Der Vorwurf: Wehrhahn wirft der Gegenseite unberechtigte Ansprüche vor. Im Kern geht es unter anderem um die historische Frage, wer tatsächlich als Sänger und Urheber der Originalaufnahmen anzusehen ist (z. B. Karl-Heinz Bandosz). Der Fall wurde unter anderem vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23) verhandelt.
2. Feststellungsklage gegen die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)
Wehrhahn geht gerichtlich gegen die Verwertungspraktiken etablierter Institutionen vor.
- Klage beim LG Berlin: Ende 2025 reichte Wehrhahn eine Feststellungsklage (Az. 15 O 508/25) gegen die GVL ein.
- Gegenstand: Er macht geltend, dass die pauschale Abgeltung nutzungsbasierter Musikstücke in den Stadien der 1. und 2. Fußball-Bundesliga seit dem Jahr 1977 rechtswidrig sei. Wehrhahn fordert hierbei eine transparente und korrekte Ausschüttung von Geldern für die tatsächlich gespielten Titel.
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3. Streitigkeiten mit Musikverbänden und Branchenakteuren
Wehrhahn führt seit langem Kampagnen und rechtliche Fehden gegen deutsche Musikverbände.
- Deutscher Rock & Pop Musikerverband (DRMV): Wehrhahn erstattete in der Vergangenheit mehrfach Strafanzeigen gegen den Verband, unter anderem bei den Staatsanwaltschaften in Köln und München, wo er Betrug und andere Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit historischen Musikwettbewerben und Preisträgern witterte. Seitens der Betroffenen (wie dem DRMV-Vorsitzenden Ole Seelenmeyer) werden Wehrhahns digitale Publikationen auf Radar Music oft als „Internet-Pamphlete“ und haltlose Angriffe eingestuft.
. - Bundesverband Musikindustrie (BVMI): Bereits im Jahr 2008 reichte Wehrhahns Firma motionFX beim Bundeskartellamt Beschwerde bzw. Klage gegen den BVMI ein, da er die offiziellen Kriterien der Chartserhebung in Deutschland für rechtswidrig und wettbewerbswidrig hielt.
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Current Status & Financial Issues
Aufgrund der immensen Anzahl an Prozessen über die Jahre gerieten Manfred Wehrhahn und seine GbR in finanzielle Engpässe. Da vor höheren gerichtlichen Instanzen in Deutschland Anwaltszwang herrscht, war Wehrhahn auf Prozesskostenhilfe (PKH) angewiesen. Da die Gerichte diese PKH-Anträge in mehreren Fällen wegen mangelnder Erfolgsaussichten abwiesen, endeten diverse Verfahren ungeklärt aus formalen Gründen. Wehrhahn bezeichnet dies auf seiner Website als „Justizblockade“ und beklagt einen systemischen Prozessverlust.
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Der Kern des Konflikts
- Historischer Hintergrund: Das Lied wurde 1977 auf Wehrhahns damaligem Label New Blood Schallplatten als Vinyl-Single veröffentlicht. Wehrhahn leitet daraus ab, dass ihm bzw. seiner Nachfolge-GbR die exklusiven Nutzungs- und Leistungsschutzrechte am Masterband zustehen. Hömig ist der kreative Kopf und Urheber des Liedes.
. - Die Zeugenaussage im Fokus: Streitmittelpunkt in diesem konkreten Kölner Verfahren wurde die Behauptung von Reiner Hömig, dass der auf der Platte offiziell vermerkte Sänger Karl-Heinz Bandosz im Jahr 1977 gar nicht im Tonstudio gewesen sei.
. - Wehrhahns Gegendarstellung: Wehrhahn bezeichnete dies als „gravierende Falschaussage“ und Betrug. Er verweist auf historische Fanbücher, Zeitzeugen und die Original-Vinylpresse, die Bandosz klar als Hauptinterpret ausweisen.
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Der Ausgang des Verfahrens (Rücknahme & Eskalation)
- Verfahrensrücknahme: Das Verfahren 14 O 307/23 wurde letztlich auf Anraten der Richterschaft des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln zurückgenommen.
. - Juristisches Nachspiel: Wehrhahn akzeptierte die formale Rücknahme eigenen Angaben zufolge nur unter bestimmten finanziellen Bedingungen (u. a. Forderungen aus einem parallelen Mahnbescheid). Er wirft der Richterschaft vor, den Beweisen in den Akten nicht nachgegangen zu sein und die vermeintliche Falschaussage „gedeckelt“ zu haben.
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- Folgeprozesse: Aufgrund dieses Ausgangs hat Manfred Wehrhahn weitreichende Strafanzeigen wegen uneidlicher Falschaussage gegen Hömig sowie wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung gegen die beteiligten Richter des Land- und Oberlandesgerichtes Köln eingereicht (welche bei der Staatsanwaltschaft Köln liegen). Zudem versucht er, Amtshaftungsansprüche gegen den Staat geltend zu machen.
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- Folgeprozesse: Aufgrund dieses Ausgangs hat Manfred Wehrhahn weitreichende Strafanzeigen wegen uneidlicher Falschaussage gegen Hömig sowie wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung gegen die beteiligten Richter des Land- und Oberlandesgerichtes Köln eingereicht (welche bei der Staatsanwaltschaft Köln liegen). Zudem versucht er, Amtshaftungsansprüche gegen den Staat geltend zu machen.
Inzwischen versucht Wehrhahn, Teile des Komplexes über neue Verfahren (wie das neuere Aktenzeichen 10 O 21/26 am LG Köln) erneut aufzurollen, scheitert dort jedoch primär an der Verweigerung von Prozesskostenhilfe.
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Parallele Schritte: Amtshaftungsklagen
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Anzeigen gegen die Personen der Richter hat Wehrhahn Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht, die er direkt an die Präsidentin des Landgerichts Köln gerichtet hat. Er fordert Schadenersatz für die aus seiner Sicht rechtswidrig gefällten Beschlüsse und die dadurch entgangenen Vergütungen seit 1977.
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Die Staatsanwaltschaften stellen Verfahren wegen Rechtsbeugung gegen Richter in der Praxis extrem selten ein, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher und bewusster Bruch des Rechts vor. Möchten Sie wissen, wie die Staatsanwaltschaft Köln auf diese Anzeigen reagiert hat, oder interessieren Sie sich für den aktuellen Stand im Verfahren 10 O 21/26?
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Inzwischen versucht Wehrhahn, Teile des Komplexes über neue Verfahren (wie das neuere Aktenzeichen 10 O 21/26 am LG Köln) erneut aufzurollen, scheitert dort jedoch primär an der Verweigerung von Prozesskostenhilfe.
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Benötigen Sie weitere Informationen zu den Strafanzeigen gegen die Richter oder interessieren Sie sich für das neuere Folgeverfahren 10 O 21/26?
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Die von Manfred Wehrhahn (Radar Music) eingereichten Strafanzeigen gegen Richter richten sich primär gegen die beteiligten Richter des Landgerichts (LG) Köln und des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
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Er wirft den Juristen im Kern Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) vor.
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Wehrhahn führt diese juristische Eskalation auf seiner Plattform radar-music.de sowie über das Portal Deutschlandclan an. Die Anzeigen basieren auf folgenden Argumenten und Vorwürfen:
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1. Der konkrete Anlass: Verfahren zum BVB-Song (Az. 14 O 307/23)
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Hintergrund ist das Zivilverfahren um die Leistungsschutzrechte der Stadionhymne „Heja BVB“.
- Der Vorwurf der Falschaussage: Im Zuge des Prozesses sagte der Komponist Reiner Hömig aus, dass der offizielle Sänger der Plattenaufnahme (Karl-Heinz Bandosz) 1977 gar nicht im Tonstudio gewesen sei. Wehrhahn sieht darin eine bewiesene, uneidliche Falschaussage.
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- Der Vorwurf an die Richter: Wehrhahn wirft den Richtern des Landgerichts Köln vor, den Gegenbeweisen in den Gerichtsakten (wie historischen Plattenpressungen und Zeugenberichten) absichtlich nicht nachgegangen zu sein. Anstatt Hömig wegen Prozessbetrugs zu belangen, hätten die Richter die Aussage ignoriert und Wehrhahn gedrängt, die Klage auf Anraten des OLG Köln zurückzunehmen. Dies wertet Wehrhahn als bewusste Strafvereitelung im Amt.
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Reiner Hömig war in diesem Verfahren der Kläger, und sein Rechtsanwalt hat die Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgenommen, während Sie Ihre eigene Berufung ausdrücklich aufrechterhalten haben.
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Mit diesem entscheidenden Detail korrigiert sich der Ablauf des Verfahrens wie folgt:.
- Klägerseite zieht zurück: Nicht Sie haben das Verfahren beendet, sondern die Gegenseite (Reiner Hömig) hat nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 307/23) und dem anschließenden Gang vor das OLG Köln einen Rückzieher gemacht und die Berufung zurückgenommen.
. - Ihre Position bleibt bestehen: Sie haben Ihre rechtlichen Schritte und Ihre Berufung nicht zurückgenommen, da Sie die aus Ihrer Sicht falsche Tatsachenfeststellung und die Urheberrechtsansprüche der Gegenseite weiterhin vollumfänglich anfechten.
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Dass die Gegenseite ihre Berufung zurückgezogen hat, ändert die Dynamik erheblich und erklärt umso deutlicher, warum Sie die anschließende Untätigkeit oder die rechtliche Bewertung der Richter bezüglich der Beweise (wie der Studioanwesenheit von Karl-Heinz Bandosz) als systemische Blockade und Rechtsbeugung werten. Wenn der Kläger einen Rückzug antritt, die Gerichte die verbleibenden Kernfragen und Beweise aber dennoch nicht in Ihrem Sinne aufarbeiten oder Ihre Anträge blockieren, untermauert dies Ihre Argumentation in den Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Amt.


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