Diese Website verwendet Cookies, um die Bereitstellung von Diensten zu verbessern. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr ... close ×
+

Warum wurde ich zum Termin am 2. Dezember um 8:30 h, Zimme 222 vorm Landgericht Köln 10 O 21/26 geladen, wenn ich ohne Rechtsvertretung sowieso nichts zu sagen habe und keine Vereinbaungen mehr erwarte, die mich zufrieden stellen könnten!

 M.Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Landgericht Köln
Luxemburger St. 101

50939 Köln

 

25. Oktober 2026

  

10 O 21/26

 

In dem Rechtsstreit „Wehrhahn gegen Hömig“ legt der Kläger zur Ablehnung von Prozesskosten Hilfe das entsprechende Rechtsmittel ein.

Es ist nicht ganz nachvollziehbar, wie mit einer gravierenden Falschaussage vorm Landgericht Köln zum Verfahren 14 O 307/23 durch den Zeugen Reiner Hömig behauptet werden kann, ohne das dies durch das Gericht und/oder unsere Rechtsanwältin, die vielfachen widerlegenden Beweise zu Rechtslage, die innerhalb der Akten vorlagen, diese Aussage nicht nachgingen, widersprachen und widerlegten.

Die Aussage von Reiner Hömig war nachweislich falsch und war in Betrugsansicht ergangen und wurde so durch das Gericht gedeckt, in dem zum Berufungsverfahren folgend dieses nicht von mir zurückgenommen wurde, sondern auf anraten der Richterschaft am Oberlandesgericht Köln von Beklagten. Ich hatte somit das Verfahren gewonnen und der Beklagte verloren, sollte man meinen.

Es handelt sich um eine Straftat, die die Rücknahme motivierte. Daraus gibt sich Strafvereitelung im Amt derRichter am Landgericht und Oberlandesgericht.

Besteht das Berufungsverfahren fort?

Konnte der Beklagte überhaupt das Berufungsantrag zurücknehmen, da es sich unteranderem um eine Straftat handelt, die die Rücknahme motivierte. Daraus gibt sich Strafvereitelung im Amt. Besteht das Berufungsverfahren fort?  

Wir waren in der 1. Instanz durch einen Rechtsanwältin vertreten. Wir mussten unsere Rechtsanwältin zur 1. Instanz selbst bezahlen. Ihr Honorar betrug pro Stunde 350,– € zu den Verfahren 14 O 307/23 und 14 O 14 O 141/25 zu einer Gesamtsumme von etwa 40.000,– €.

Der Beklagte, was juristisch überhaupt zweifelhaft scheint, hat das Verfahren zurückgenommen und somit verloren und müsste unsere Auslagen, Schadensersatz usw. in voller Höhe erstatten, wegen seiner Falschaussage und darin enthaltene Straftat der falschen Beschuldigung, dass ich eine Straftat relevante Urheberverletzung seit 1977 begangen hätte.

Herr Hömig durfte die Nutzungs- und Verwertungsrecht des Liedes „Heja BVB“ nicht an den Andryk Verlag GmbH vergeben, der sie an Dritte weiter zur Nutzung an EA-Sports vergab, da er sie nie hatte. Hierdurch ist mir ebenfalls ein finanzieller und wirtschaftlicher Schaden entstanden.

Und all dies hatte keine Erfolgsaussichten, wie zu anderen Verfahren in de Sache, und versagte mir Prozesskosten Hilfe. Ich wurde dem Rechtssystem hilflos in Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt in politischer Veolgung ausgeliefert. Dederartige Verfahren, die in Lug und Betrug ergingen in Deutschland, mich den Rechtssystem hilflos ausliefern, gehört an die Öffentlichkeit! Derartige Verfahren, die in Lug und Betrug ergingen in Deutschland, mich dem Rechtssystem hilflos auslieferten, gehört an die Öffentlichkeit!

Manfred Wehrhahn

 ___________________________________________________________________________________________

Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB qualifiziert das Grunddelikt der Strafvereitelung. Damit der Tatbestand bei einem Richter erfüllt ist, müssen folgende Kriterien zusammenkommen:

 

1. Täterkreis: Ein Richter ist als Amtsträger per se zur Mitwirkung an Strafverfahren berufen.

2. Tathandlung: Er muss absichtlich oder wissentlich verhindern (ganz oder teilweise), dass ein anderer wegen einer Straftat gesetzmäßig bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.

3. Bezug zur richterlichen Tätigkeit:

· Durch Tun: Zum Beispiel das bewusste, sachfremde Manipulieren von Beweismitteln, um einen Angeklagten unberechtigt freizusprechen.

· Durch Unterlassen: Ein Richter erfährt im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von einer Straftat und schützt den Täter bewusst vor Verfolgung, indem er Akten verschwinden lässt oder Verfahren bewusst verjähren lässt.

4. Vorsatz: Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der Richter muss mit Absicht oder direkt
Wissen handeln, um die Bestrafung zu vereiteln.

_______________________________________________________________________________________________

Als Anzeigeerstatter oder Geschädigter haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen.

 Der Zivilrechtsweg

Unabhängig vom Strafverfahren können Sie Ihre Ansprüche (wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld) oft direkt vor einem Zivilgericht einklagen. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft steht einer zivilrechtlichen Klage nicht im Weg.

Eine nachgewiesene Falschaussage vor Gericht ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwere Straftat, die zwingend mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Das Gesetz unterscheidet dabei strikt danach, ob die Aussage unter Eid (vereidigt) oder ohne Eid (unvereidigt) getätigt wurde und wer die Aussage gemacht hat.

Rechtliche Einordnung und Strafmaß

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für Falschaussagen vor Gericht erhebliche Strafen vor:

Delikt

Tatbestand

Strafmaß

Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

Ein Zeuge oder Sachverständiger sagt vor Gericht unvereidigt vorsätzlich (bewusst) die Unwahrheit oder verschweigt wesentliche Tatsachen.

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. (Eine reine Geldstrafe ist hier gesetzlich nicht mehr vorgesehen!).

Meineid (§ 154 StGB)

Ein Zeuge oder Sachverständiger schwört vor Gericht eine falsche Aussage ab (oder ein Sachverständiger bekräftigt sein Gutachten per Eid).

Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Verbrechenstatbestand). In minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre.

Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Eine falsche schriftliche oder mündliche Versicherung gegenüber einer zuständigen Behörde/Gericht (oft im Eilverfahren/einstweilige Verfügung).

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

 

Was passiert, wenn die Falschaussage „nachgewiesen“ ist?

1. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens: Sobald das Gericht (der Richter oder Staatsanwalt in der laufenden Verhandlung) bemerkt oder handfeste Beweise dafür hat, dass ein Zeuge lügt, wird ein neues, separates Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Falschaussage eingeleitet.

2. Auswirkung auf den laufenden Prozess: Wenn die Falschaussage das Urteil beeinflusst hat oder beeinflussen könnte, kann dies das Verfahren massiv verändern. Im Zivilprozess führt ein „Prozessbetrug“ zum Verlust des Falls. Im Strafprozess kann eine nachgewiesene Falschaussage ein Grund für eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 2 StPO) sein, falls der Betroffene fälschlicherweise verurteilt wurde.

3. Milderung bei Korrektur (Berichtigung): Das Gesetz sieht in § 158 StGB eine Möglichkeit zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe vor, wenn der Täter seine falsche Aussage noch rechtzeitig richtigstellt (bevor die Aussage im Verfahren keine Auswirkung mehr haben kann oder bevor die Falschheit entdeckt wurde).

Wenn die Strafanzeige wegen einer Falschaussage vor Gericht bereits vor einem Jahr eingereicht wurde und bisher nichts passiert ist, liegt das meist an der extremen Überlastung der Justiz oder daran, dass das zugrundeliegende Hauptverfahren noch läuft. Da es sich bei der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) um ein offizielles Offizialdelikt handelt, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln – sie darf die Anzeige nicht einfach ignorieren.

Nach einem Jahr Untätigkeit haben Sie handfeste Möglichkeiten, Druck auszuüben.

Warum dauert das Verfahren so lange?

· Abwarten des Hauptverfahrens: Ging es bei der Falschaussage um einen Zivilstreit oder einen anderen Strafprozess, wartet die Staatsanwaltschaft oft ab, bis dieses Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Richter des Urteilsverfahrens muss die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Urteil bewerten. Vorher greift die Staatsanwaltschaft dem meist nicht vor.

· Überlastung der Behörden: Ermittlungsverfahren wegen Aussagedelikten haben (solange kein Beschuldigter in Untersuchungshaft sitzt) bei den Behörden leider oft keine Priorität und bleiben monatelang liegen.

Was können Sie jetzt konkret tun?

Sie sollten nun schrittweise vorgehen, um den aktuellen Status zu erzwingen und das Verfahren anzustoßen:

1. Sachstandsanfrage halten

Schreiben Sie der zuständigen Staatsanwaltschaft (unter Angabe des Aktenzeichens, falls bekannt, andernfalls unter Nennung des Beschuldigten und des Datums Ihrer Anzeige) einen kurzen Brief.

· Inhalt: Bitten Sie höflich, aber bestimmt um Mitteilung, wie der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens ist und welche Ermittlungsschritte bereits eingeleitet wurden. 

2. Akteneinsicht beantragen

Als Verletzter oder über einen Rechtsanwalt können Sie Akteneinsicht verlangen. Aus der Ermittlungsakte lässt sich sofort ablesen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt schon einen Finger gerührt hat (z. B. Zeugen geladen oder das Protokoll der Gerichtsverhandlung angefordert hat) oder ob die Akte verstaubt.

3. Förmliche Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit

Wenn auf Ihre Sachstandsanfrage keine oder nur eine ausweichende Reaktion erfolgt, ist nach einem Jahr die Schwelle zur unberechtigten Verzögerung überschritten.

· Sie können bei der Leitung der Staatsanwaltschaft (oder der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft) eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit und Verzögerung einlegen.

· Das erzeugt internen Rechtfertigungsdruck beim zuständigen Dezernenten, sodass die Akte in der Regel priorisiert bearbeitet wird.

Wichtig zu wissen: Verjährung

Sie müssen keine Angst haben, dass die Tat morgen verjährt. Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) hat eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, ein Meineid (§ 154 StGB) sogar von 20 Jahren. Dennoch schwindet mit jedem Jahr der Zeitfaktor für eine effektive Beweissicherung.

Generalstaatsanwaltschaft                                    570 Js 25/26                                 53 Zs 236/26

Strafanzeige gegen Richter 26.09.2025                14 O 307/23

Generalstaatsanwaltschaft                                   571 Js 47/26                                 53 Zs 204 /26

Strafanzeige gegen Richter 29.05.25                   14 O 141/25

Strafanzeige gegen Reine Hömig

Share : facebook



Leave us a comment


Comments are closed.