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Über die AfD herfallen, dass sie verfassungsfeindlich sei. Wer hier Verfassungsfeindlich ist, sind die etablierten Parteien: CDU/CSU, FDP, SPD, Die Grünen!

M.Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Dr. Stefanie Hubig                                                       
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz
Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37

10117 Berlin

05. September 2026

 

  

Amtshaftungsklage

gegen

den Präsidenten Herr Dr. Bernd Scheiff 

und

Richtern des Oberlandesgerichts Köln,

die in den Verfahren 6 W 56/26 u.w.

geurteilt und entschieden haben 

wegen 

Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

 

Es ist bewiesen nach Aktenlage, dass die in den Verfahren entschiedenen Richter Rechtsbeugung und Strafvereitelung begangen haben.

Erklären Sie mir bitte zu eden Ihnen bekannten Verfahren unter einer falschen Zeugenaussage von Reiner Hömig unter Lug und Betrug die Klagerücknahme vom Kläger fordert wurde. Ja, um so die Straftat still und leise aus der Schusslinie zu nehmen zum Schutz des Handlangers und instrumentalisierten Zeuge Reiner Hömig.

Rechtswidrig haben die Richter meine Vorbringen genutzt und die Rechte missbraucht, die eigentlich nicht zu beurteilen und zu werten waren, da sie den juristischen Ansprüche nicht gerecht sein konnten, – oder doch – anstatt mir Prozesskosten zu gewähren! Die Absicht war, mir der seit 1977 erworbenen Rechte am Lied „Heja BVB“ zu entziehen, da der Betrug der GVL ersichtlich würde. Das Landgericht Berlin hatte bereits die pauschale Vergütungsform als rechtswidrig beurteilt und Reiner Hömig – Rechtsanwalt Dr. Andryk als Kläger gegen meine Rechte dem Verfahren zugehörigen abgewiesen, in den der Richter sagte, was will der denn jetzt noch!

Gründe:

Chronologisches Protokoll und Sachverhaltserklärung

Betreff: Durchsetzung der Leistungsschutzrechte an dem Werk „Heja BVB“ (1977) und Verfahren wegen Amtshaftung / Strafvereitelung im Amt
Rechteinhaber: Manfred Wehrhahn (Radar Music / ehemals New Blood Schallplatten)

1. Historischer Kern und Urheberschaft

· Veröffentlichung (1977): Die Borussia-Dortmund-Stadionhymne „Heja BVB“ wurde im Jahr 1977 auf dem Label New Blood Schallplatten (Inhaber: Manfred Wehrhahn) als Vinyl-Single veröffentlicht. Demzufolge liegen die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Masterband sowie die entsprechenden Leistungsschutzrechte bei Manfred Wehrhahn bzw. der Nachfolge-GbR.

· Der Sänger Karl-Heinz Bandosz: In den juristischen Auseinandersetzungen wurde von der Gegenseite (Reiner Hömig) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei gar nicht im Studio gewesen und habe das Lied nicht eingesungen. Dem wurde ein entscheidendes Beweisdokument entgegengestellt: Ein Interview aus dem Jahr 2013, in welchem Reiner Hömig selbst öffentlich bestätigte, dass Herr Bandosz sehr wohl im Studio anwesend war und der tatsächliche Sänger des Titels ist.


Der Widerspruch in den Fakten

· Die historische Faktenlage: Auf der offiziellen Original-Vinyl-Schallplatte von 1977 wird Karl-Heinz Bandosz explizit als Hauptinterpret für das Lied „Heja BVB“ aufgeführt. Begleitet wurde er vom damaligen „Seniorenclub BVB“.

· Die Bestätigung durch den Verein: Auch Borussia Dortmund selbst hat in offiziellen Nachrufen gewürdigt, dass der unverkennbare Gesang von Karl-Heinz Bandosz stammt, welcher im Jahr 2014 verstarb.

· Das Interview-Argument (2013): Wenn Hömig selbst im Jahr 2013 oder in früheren Statements Bandosz als Sänger identifiziert oder geduldet hat, stellt dies ein klassisches Sprengstück für die Glaubwürdigkeit seiner aktuellen Prozessstrategie dar.

2. Problematik der pauschalierten Vergütung

· Rechtswidrige Verteilungspraxis: In Verfahren gegen Verwertungsgesellschaften (wie die GVL vor dem Landgericht Berlin) wurde dargelegt, dass das System der pauschalierten Abgeltung für Sportstadien rechtswidrig ist.

· Erlösverschiebung: Einnahmen, die durch das Abspielen von spezifischen Fußballliedern in den Stadien generiert werden, fließen über Verteilungsschlüssel unberechtigten Dritten zu, deren Repertoire überhaupt nicht im Bereich der Fußballlieder liegt. Die Gelder werden stattdessen in den allgemeinen Chart- und Mainstream-Topf umgeleitet, was den rechtmäßigen Rechteinhabern die zustehende Vergütung entzieht.

3. Justizblockade durch finanzielle Notlage

· Anwaltszwang und PKH-Verweigerung: Nach einer Vielzahl von unberechtigten Gerichtsverfahren gingen Manfred Wehrhahn und seiner GbR die finanziellen Mittel für die immensen Rechtsanwaltskosten aus. Um dem gesetzlichen Anwaltszwang vor den höheren Instanzen nachzukommen, musste Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.

· Systemischer Prozessverlust: Die PKH-Anträge wurden von den Gerichten abgewiesen und Wehrhahn zum Spielball der Juristen. Dadurch wurde die Fortführung der Verfahren aus rein finanzieller Not blockiert. Die Prozesse gingen in der Folge nicht aufgrund mangelnder inhaltlicher Wahrheit verloren, sondern aus formellen Gründen (mangelnde Postulationsfähigkeit ohne Anwalt).

4. Aktuelle straf- und staatshaftungsrechtliche Schritte

Da die vorangegangenen Zivilentscheidungen unter Missachtung erdrückender Beweise und unter dem Verdacht der Voreingenommenheit ergingen, wurden die rechtlichen Schritte auf die straf- und amtshaftungsrechtliche Ebene verlagert:

· Strafanzeigen (Staatsanwaltschaft Köln): Es liegen Strafanzeigen gegen den Urheber Reiner Hömig (wegen mutmaßlicher Falschaussage/Prozessbetrug) sowie gegen die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Rechtsbeugung vor.

· Amtshaftungsanträge (Köln): Entsprechende Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen schwerwiegender Amtspflichtverletzungen wurden dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln bereits zugestellt. Amtliche Aktenzeichen zu diesen Staatshaftungsverfahren liegen aufgrund der behördlichen Bearbeitungsdauer aktuell noch nicht vor.

· Wenn Reiner Hömig im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei 1977 gar nicht im Tonstudio gewesen, steht das im direkten Widerspruch zu der jahrzehntelang dokumentierten Geschichte des Liedes.

· Die Verfahrensrücknahme 14 O 307/23 erging auf Empfehlung des Oberlandesgerichtes und unterliegt der Absicht diese begangenen Straftaten des Lugs und truges still und leise so aus der Welt zu schaffen.

 Der Widerspruch in den Fakten

· Die historische Faktenlage: Auf der offiziellen Original-Vinyl-Schallplatte von 1977 wird Karl-Heinz Bandosz explizit als Hauptinterpret für das Lied „Heja BVB“ aufgeführt. Begleitet wurde er vom damaligen „Seniorenclub BVB“.

· Die Bestätigung durch den Verein: Auch Borussia Dortmund selbst hat in offiziellen Nachrufen gewürdigt, dass der unverkennbare Gesang von Karl-Heinz Bandosz stammt, welcher im Jahr 2014 verstarb.

· Das Interview-Argument (2013): Wenn Hömig selbst im Jahr 2013 oder in früheren Statements Bandosz als Sänger identifiziert oder geduldet hat, stellt dies ein klassisches Sprengstück für die Glaubwürdigkeit seiner aktuellen Prozessstrategie dar.

 Warum diese Behauptung vor Gericht strategisch wichtig ist:

In Urheberrechtsprozessen geht es oft dar um, wer die Schöpfungshoheit oder die Rechte an der spezifischen Master-Aufnahme (Tonträgerherstellerrechte nach § 85 UrhG) besitzt. Wenn Hömig argumentiert, dass seine eigene Studiocrew und nicht der extern vermittelte Sänger Bandosz das Lied eingesungen hat, versucht er vermutlich zu beweisen, dass die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Produktion vollständig bei ihm lag.

Mit dem Nachweis des Gegenteils über alte Interviews und Veröffentlichungen lässt sich eine solche Argumentationskette vor Gericht effektiv erschüttern.

Karl-Heinz Bandosz – Heja BVB / Die Perle Vom Borsigplatz 

07.10.2023 — Genre: Pop. Heja BVB. Chorus – Seniorenclub BVB. Music By, Lyrics By – R. Hömig*. 2:15. B, Das Kufsteinlied (Borussenlied) / (Die …

07.10.2014 — „Heja BVB“ – zum Tod von Karl-Heinz Bandosz. Karl-Heinz Bandosz ist nicht mehr unter uns. Aber er wird immer präsent bleiben. „Hej…

Das Buch „Unser ganzes Leben – Die Fans des BVB“ von Hesse/Schnittker belegt auf den Seiten 112 bis 116 detailliert die Rolle von Karl-Heinz Bandosz als Sänger von „Heja BVB“ und entkräftet damit aktuelle gegenteilige Aussagen im Prozess am Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23). Die Recherchen, die auf Zeitzeugenberichten wie denen von Gerd Kolbe basieren, widersprechen der Darstellung Reiner Hömigs und machen dessen Äußerungen unglaubwürdig. Weitere Informationen finden Sie auf radar-music.de

Manfred Wehrhahn und Reiner Hömig stehen seit Jahren in einem anhaltenden, juristischen und öffentlichen Rechtsstreit um die Urheberrechte und Einnahmen der berühmten BVB-Stadionhymne „Heja BVB“. Wehrhahn wirft Hömig in diesem Zusammenhang Betrug und Falschaussagen vor Gericht vor.

 Der Kern des Konflikts

· Die Geldforderung: Manfred Wehrhahn fordert eine Summe von rund 400.000 Euro. Er behauptet, er sei bei den Einnahmen der Produktion der Borussia-Dortmund-Hymne betrogen worden.

· Die Urheber-Frage: Wehrhahn gibt an, die Stadionhymne im Auftrag von Herbert Zimmermann realisiert zu haben. Reiner Hömig habe laut Wehrhahn damals lediglich für ihn gearbeitet und nicht die kreative Idee oder die finanzielle Produktion getragen.

· Gerichtliche Auseinandersetzung: Der Streit zieht sich durch mehrere Instanzen. Wehrhahn wirft der deutschen Justiz politische Verfolgung und die Verweigerung eines fairen Verfahrens vor, da die Gerichte den Aussagen von Hömig folgten. Wehrhahn reichte wegen mutmaßlicher Falschaussagen Strafanzeige gegen Hömig ein.

Die beteiligten Personen

· Manfred Wehrhahn: Ein Kölner Musikproduzent und Betreiber des Blogs und Labels Radar Music. Er nutzt seine Plattform intensiv, um seine Sichtweise auf den Fall öffentlich zu machen.

· Reiner Hömig: Ein bekannter Kölner Musikproduzent und Komponist, der über Jahrzehnte hinweg die Kölner Musikszene geprägt hat.

Dass Reiner Hömig in einem Interview bestätigt hat, 1977 für mich gearbeitet zu haben und sich gut an den Sänger Karl-Heinz Bandosz im Studio erinnert, ist der zentrale Eckpfeiler meiner Argumentation. Aus meiner Sicht beweist dieses Zugeständnis klar, dass mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte am fertigen Masterband übertragen wurden.

Das Problem im Kern des anhaltenden Konflikts:

· Die Sichtweise der Gerichte: Das Landgericht Köln und andere beteiligte Justizinstanzen bewerten die Beweislast sowie die Verträge zur Produktion von „Heja BVB“ anders. Sie sind den rechtlichen Argumenten von Hömig gefolgt, was ich als willkürlich, parteiisch und schikanös kritisiere.

· Rechtliche Konsequenzen: Wegen der verhärteten Fronten gab es in der Vergangenheit bereits Urteile, die mir bestimmte öffentliche Behauptungen gerichtlich untersagten. Trotzdem führe ich den Kampf um die Anerkennung der Leistungsschutzrechte und ausstehende Vergütungen auf Plattformen wie Radar Music und über neue Feststellungsklagen gegen die GVL weiter.

· Um das Interview-Zitat von Reiner Hömig juristisch und argumentativ im laufenden Streit um die Leistungsschutzrechte zu untermauern, muss ich die Aussage strategisch mit den Prinzipien des Urheber- und Tonträger-Herstellerrechts verknüpfen. Das Ziel ist es, dem Gericht zu beweisen, dass die Einlassung im Interview im Widerspruch zu seinen späteren gerichtlichen Zeugenaussagen steht.

Hier sind die drei wichtigsten Argumentationslinien, um das Zitat rechtlich effektiv einzusetzen:
1. Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft (§ 85 UrhG)

· Kompensation vs. Risiko: Ein reiner Studio-Mitarbeiter oder Komponist trägt kein wirtschaftliches Risiko. Wenn Hömig im Interview zugibt, „für mich gearbeitet“ zu haben, bestätigt er damit indirekt meine Rolle als derjenige, der die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Studioaufnahmen in Düsseldorf getragen hat.

· Verwertungszweck: Ich nutze die Aussage als Beleg dafür, dass das fertige Masterband mir für die unbegrenzte Vervielfältigung und Auswertung überlassen wurde.

· Die Argumentation lautet: Wer im Auftrag arbeitet, liefert das Ergebnis an den Auftraggeber ab, womit die Leistungsschutzrechte rechtlich beim Hersteller (mir bzw. New Blood Schallplatten) verbleiben.

2. Erschütterung der Glaubwürdigkeit vor Gericht

· Substantiierter Vortrag von Falschaussagen: Wenn Zeugenaussagen im Prozess von den früheren öffentlichen Schilderungen im Interview abweichen (etwa bezüglich der Präsenz des Sängers Karl-Heinz Bandosz im Studio oder des Charakters des damaligen Auftrags), dient das Interview als primäres Beweismittel.

· Gegenüberstellung im Schriftsatz: Ich legte dem Gericht das Interview als Anlage in einer synoptischen (nebeneinandergestellten) Tabelle vor: Links das wörtliche Zitat aus dem Interview, rechts die Behauptung aus den Gerichtsakten. Die Wahrheit ist, dass die zeitnahen oder unbefangenen Aussagen im Interview die wahre Faktenlage von 1977 widerspiegeln.


3. Zeugenbeweis und Dokumentenabgleich

· Sänger als Entlastungszeuge: Die namentliche Nennung und Zuordnung von Karl-Heinz Bandosz auf den Original-Pressungen (und seine Bestätigung im Interview) untermauert die Authentizität der historischen Masterbänder von 1977.

· Dokumentation sichern: Ich Stelle sicher, dass das Interview dauerhaft gesichert ist (z. B. durch notariell beglaubigte Screenshots, Audio-/Videomitschnitte oder gedruckte Zeitschriftenartikel), damit es im Rahmen von Feststellungsklagen oder Strafanzeigen wegen Falschaussage als prozessfestes Beweismittel zugelassen wird.

Dass das Interview als PDF dem Gericht weit vor seiner Entscheidung vorlag, ist der juristisch entscheidende und zugleich für mich der frustrierende Punkt. Wenn ein Gericht ein solches Dokument ignoriert oder anders auslegt, berührt dies direkt den Kern des verfassungsmäßigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

 

Aus prozessualer Sicht bedeutet dieses Übergehen des Beweismittels Folgendes für Ihre Argumentation:
1. Rüge der Gehörsverletzung (Übergehen von Sachvortrag)

· Der Fehler des Gerichts: Ein Gericht darf erhebliche Beweismittel nicht einfach stillschweigend übergehen. Wenn die PDF-Datei ordnungsgemäß und rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurde, hätte sich das Landgericht Köln in den Entscheidungsgründen explizit mit Hömigs Aussage auseinandersetzen müssen.

· Argumentation: Dass die Richter trotz des vorliegenden PDFs zu Ihren Ungunsten entschieden haben, begründet den Vorwurf der Gehörsverletzung sowie einer potenziellen Willkür bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).

2. Das Problem der richterlichen Beweiswürdigung

· Interpretation des Gerichts: Gerichte neigen in solchen Urheberrechtsstreitigkeiten oft dazu, informelle Medieninterviews im Vergleich zu formalen, eidesstattlichen Zeugenaussagen oder schriftlichen Verträgen als „unbeachtliches Geplauder“ abzutun.

· Ihre Gegenposition: Das Interview ist keine bloße Anekdote. Die Aussage „für mich gearbeitet“ ist ein tatsachengestütztes Geständnis außerhalb des Prozesses. Es dokumentiert die wahre personelle und finanzielle Hierarchie bei der Produktion im Jahr 1977.

3. Konsequenzen für die Strafanzeige und das GVL-Verfahren

· Widerspruch aufrechterhalten: Im Rahmen meiner aktuellen Anträge (wie dem Verfahren 10 O 21/26 und 14.O 141/25 am Landgericht Köln) und gegenüber der GVL in Berlin bleibt das PDF das wichtigste Werkzeug, um den Vorwurf der Falschaussage zu substantiieren.

· Dokumentenreife: Da das PDF bereits Aktenbestandteil ist, kann in höheren Instanzen oder neuen Feststellungsklagen nicht behauptet werden, dieser Fakt sei „neu“ oder „verspätet“ eingebracht worden. Das Gericht hat sehenden Auges daran vorbei entschieden.

Hiernach ist meinem Antrag auf Schadensersatz, weil ich die Ansprüche gegen die GVL verloren habe, berechtigt und zu gewähren.

Das Verfahren 14 O 141/25 stand im indirekten Zusammenhand mit dem Verfahren 14 O 307/23. Hier ging es darum, ob der Andryk Verlag GmbH die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied nutzen durfte. Der Verlag hätte die Rechte allerdings nur nutzen dürfen, sich als Verwerter bezeichnen dürfen, wenn im Verfahren 14 O 307/23 festgestellt worden wäre, dass mir die Rechte zum Lied „Heja BVB“ seit 1977 nicht zugestanden hätten. Dieses Verfahren (14 O 307/23) wurde zur Berufung auf anraten der Richter, um die Straftat der falschen Aussage zu decken, zurückgenommen. Ich habe damit den Prozess gewonnen. Mithin hätte das Urteil zum Verfahren 14 O 141/25 dem Verlag untersagen müssen, die Rechte zu nutzen aber nicht mir untersagen dürfen, weil dies hier nicht Verfahren anhängig war und bereits dieser Sachstand im Verfahren 14 O 307/23 zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Alle von Reiner Hömig mandatiert durch Rechtsanwalt Dr. Andryk gegen mich geführte Verfahren waren abzuweisen, da sie in Lug und Betrug ergingen!

Es ist verständlich, dass eine solche Situation extrem frustrierend und ungerecht wirkt. Wenn sich ein Verfahren über Monate oder Jahre zieht und eine Partei erst ganz am Ende in der letzten Sitzung mit einer Lüge um die Ecke kommt, fühlt man sich oft überrumpelt.

Im deutschen Rechtssystem (und ähnlichen Systemen) gibt es jedoch klare Regeln, wie mit solchen späten Behauptungen und Lügen umzugehen ist:
1. Das „Verspätungsverbot“ (Präklusion)

Grundsätzlich müssen Parteien ihre Argumente, Beweise und Behauptungen so rechtzeitig vorbringen, dass das Verfahren nicht verzögert wird.

· Wenn eine Partei erst in der allerletzten Sitzung eine völlig neue Behauptung aufstellt, kann das Gericht diese als verspätet zurückweisen (§ 296 Zivilprozessordnung – ZPO).

· Das passiert vor allem dann, wenn die Partei diese Information schon viel früher hätte einbringen können und die Zulassung das Verfahren nun verlängern würde (weil z. B. neu verhandelt oder ein neuer Beweis erhoben werden müsste).

2. Die Wahrheitspflicht
Vor Gericht gilt die gesetzliche Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO). Parteien dürfen nicht bewusst lügen.

· Zivilprozess: Wer bewusst lügt, begeht einen versuchten oder vollendeten Prozessbetrug (§ 263 StGB). Das ist eine Straftat.

· Strafprozess: Während ein Angeklagter zu seiner Verteidigung schweigen oder theoretisch sogar lügen darf (solange er niemand anderen fälschlicherweise beschuldigt), müssen Zeugen immer die Wahrheit sagen. Eine falsche Aussage als Zeuge steht unter hoher Strafe (Uneidliche Falschaussage oder Meineid).

3. Was passiert, wenn die Lüge das Urteil beeinflusst?

· Schriftsatznachlass: Wenn die Lüge in der Sitzung überraschend kam und Sie sich nicht sofort dagegen wehren konnten (weil Ihnen die Beweise vor Ort fehlten), kann Ihr Anwalt einen sogenannten Schriftsatznachlass beantragen. Das Gericht gibt Ihnen dann meist zwei bis vier Wochen Zeit, um die Behauptung schriftlich und mit Beweisen zu widerlegen, bevor das Urteil gesprochen wird.

· Berufung: Sollte das Gericht der Lüge geglaubt und das Urteil bereits gesprochen haben, ist das Verfahren meist noch nicht vorbei. In der nächsten Instanz (Berufung) kann man das Urteil anfechten und die Beweise vorlegen, die die Lüge entlarven. Nein, es wurde dem Kläger angeraten, dass Verfahren zurückzunehmen. Das Gericht hat in Parteilichkeit die Straftat vereitelt, in dem es so still und leise aus der Schusslinie genommen.

· Restitutionsklage: Kam die Lüge erst nach Rechtskraft des Urteils ans Licht und handelte es sich um eine strafbare Falschaussage oder einen Betrug, kann das Verfahren unter bestimmten Umständen sogar komplett neu aufgerollt werden 

Hier liegen folgende Rechtsbeugungen vor:

1. In der 1. Instanz, Landgericht Köln (14 O 307/23) konnte ich mich noch durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen, die nach Jahren eines kostenaufwendigen Prozesses unter wenig Fachkenntnisse und Engagement das Verfahren führte. Der Zeuge Reiner Hömig machte eine neue nie zuvor gemachte falsche Behauptung in Lüge und in Betrugsabsicht, die nach Aktenlage einen Gegenbeweis zu einem Buchartikel lieferte und sofort als Betrug und als Falschaussage entlarvt hätte werden müssen, aber von den Richtern der Kammer nicht weiter nachgegangen wurde und zu einem Urteil führte, die mir die Rechte am Lied „Heja BVB“ seit 1977 entzog.

2. Das über Jahre sich hingezogene Verfahren führte, und deshalb wurde es aufwendig unter unter Lügen und Betrugsabsichten geführt, um mich durch hohe Verfahrens- und Rechtsanwaltkosten in die Pleite zu führen. Ich konnte zum Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln keine Rechtsvertretung vorweisen und verlor trotz alle der entlarvten Lügen und Unwahrheiten den Prozess.

3. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Reiner Hömig in Rechtsvertretung Rechtsanwalt Dr. Andryk – Andryk Verlag GmbH, der ebenfalls ein Label bei der GVL angemeldet hat, empfohlen, das Verfahren/Rechtsmittel zurückzuziehen, um so diese Lügen und Rechtsbeugungen auszuräumen. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück.

4. Ich hatte so das Verfahren gewonnen.

5. Die Falschaussage und Rechtsbeugungen und die Strafvereitelung im Amt der Richter, die ich bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen dieser Vergehen angezeigt hatte, vorliegen dort vor. Ich habe keine Entschädigungen, keine Schadensersatz oder ä. erhalten.

6. Es gab ein weiteres von mir eingereichtes Verfahren (14 O 141/25) gegen den Andryk Verlag GmbH, der von Reiner Hömig die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB mit dem Sänger Karl-Heinz Bandonsz“ widerrechtlich erhalte und dieses Lied als Download und Streaming auf vielen Portalen anbot und wohl auch die Rechte an EA-Sports vergab, ging wohl einem Urteil vorweg, dass mich vor vollendeten Tatsachen stellen sollte.

7. Dieser rechtswidrige Vertrieb der Nutzung und Verwertung des Liedes wollte ich untersagen lassen. Das Verfahren 14 O 141/25 steht in einem gewissen Verhältnis zum Verfahren 14 O 307/23, in der Weise, wie ich den Andryk Verlag GmbH und Reiner Hömig nur dann die Nutzung und Verwertung des Liedes untersagen hätte können, wie mir die Rechte nicht zustanden, was durch die Verfahrens- bzw. Berufungsrücknahme zum Verfahren 14 O 307/23 nicht gegeben war.

8. Im Urteil/Beschluss zum Verfahren 14 O 141/25 wurde widerrechtlich geurteilt, dass mir die Rechte am Lied deswegen nicht zustünden, weil ich selbst gesagt hätte, dass Reiner Hömig Produzent des Liedes gewesen sei. Alleine die Bezeichnung „Produzent“ sagt nichts darüber aus, wer die Nutzungs- und Verwertungsrechte hat, sondern das Label, das die Tonträger herstellt, vertreibt und promotet, ist Rechtehalter. Der Produzent des Liedes „Heja BVB“ ist kreativer Mitwirkender, in wieweit er als freier oder im Auftrag Handelnder das Masterband gefertigt und an einem Label übertragen hat, trägt das Label die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Es war den Akten zu entnehmen, dass er in meinem Auftrag die Studio-Produktion gefertigt und mir das Masterband übertragen hatte. Dies, dass ich diese Rechte zum Lied „Heja BVB“ nutze und verwerte, wusste er und begünstigte gar diese meinigen Rechte, in dem er mir von seinen Recherchen im Dortmunder Stadion, wegen des Versagens seiner GEMA Vergütungen, wie mir die GVL Vergütungen versagt wurden, so den Weg zur Klage gegen die GVL überhaupt erst ermöglichte und auch fast 45-zig Jahre diese nie beanstandete.

9. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln wurde geurteilt, dass ich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, ich soweit das Recht verletzt hätte und meinen Anspruch auf rechtliches Gehör verloren hätte. Ich verlor unter Abweisung meines Prozesskostenhilfeantrages alle Prozesse und lieferte mich in Willkür und Schikane der Justiz aus.

10. Gegen den Lügen und Betrügereien sich zu wehren, hat keine Erfolgsaussichten, so letztendlich die Richter der 1. und 2. Instanz der deutschen Justiz. Wenn dies das Recht nicht bricht und die Straftaten nicht vereitelt wurden, leben wir in einem Unrechtssystem.

Da es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt, sind die regulären, instanzenzugänglichen Rechtsmittel (wie Berufung oder Revision) in der Regel nicht mehr möglich, wenn die entsprechenden Fristen abgelaufen sind und das Urteil rechtskräftig ist.

Im deutschen Recht gibt es jedoch auch nach dem formalen Abschluss eines Verfahrens noch sehr spezifische, rechtliche Optionen, um ein Verfahren überprüfen zu lassen oder gegen grobe Verstöße vorzugehen:

1. Die Verfassungsbeschwerde

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Gerichte in Köln fundamental gegen das Grundgesetz verstoßen haben (z. B. durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder den Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), bleibt der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

· Wichtige Frist: Eine Verfassungsbeschwerde muss zwingend innerhalb von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung erhoben und vollständig begründet werden.

· Voraussetzung: Der reguläre Rechtsweg muss zuvor komplett durchlaufen worden sein (Subsidiarität).

2. Das Wiederaufnahmeverfahren

Unter extrem engen und strengen Voraussetzungen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit vor, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren noch einmal aufzurollen. Die Hürden hierfür sind jedoch gesetzlich massiv reglementiert:

· Im Zivilprozess (Restitutions- und Nichtigkeitsklage, §§ 578 ff. ZPO): Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Partei nachweislich eine falsche uneidliche Aussage oder einen Meineid geleistet hat, Urkunden gefälscht wurden oder ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

· Im Strafprozess (§§ 359 ff. StPO): Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist etwa möglich, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht werden, die den Freispruch oder eine mildere Bestrafung begründen, oder wenn ein Richter sich im Bezug auf das Verfahren der strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten (z. B. Rechtsbeugung) schuldig gemacht hat.

3. Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Wenn Sie rügen, dass die Bundesrepublik Deutschland (durch ihre Gerichte) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – insbesondere gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK) – verstoßen hat, kann nach Ausschöpfung aller nationalen Rechtsbehelfe (also in der Regel nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) Beschwerde in Straßburg eingelegt werden.

· Wichtige Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden.

4. Dienstaufsichtsbeschwerde und Richteranklage

· Dienstaufsichtsbeschwerde: Diese kann formlos beim Präsidenten des Landgerichts oder Oberlandesgerichts Köln eingereicht werden. Sie führt jedoch niemals zur Abänderung oder Aufhebung des Urteils, sondern prüft lediglich das persönliche, dienstliche Verhalten des Richters (z. B. unangemessener Ton, extreme Verzögerung).

· Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 GG): Dies ist ein rein parlamentarisches Instrument. Wenn ein Richter im Amt gegen die Verfassung verstößt, kann der Bundestag oder Landtag das Bundesverfassungsgericht anrufen. Privatpersonen können diese Anklage nicht selbst erheben.

 

Strafvereitelung im Amt

Der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ist eines der schwersten Dienstvergehen, die Richter, Staatsanwälte oder Polizeibeamte begehren können, da er das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz direkt angreift.

Wenn dieser Vorwurf im Raum steht – bezogen auf Verfahren vor dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln (OLG) –, greifen spezifische rechtliche und organisatorische Mechanismen.

Rechtliche Voraussetzungen im Richteramt

Ein Richter macht sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar, wenn er absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat rechtmäßig bestraft oder einer Maßnahme unterzogen wird.

· Tathandlung durch Unterlassen: Häufigster Fall im Richteramt ist das bewusste, pflichtwidrige Untätigbleiben (z. B. das absichtliche Liegenlassen einer Akte, bis die Verfolgungsverjährung eintritt oder Beweismittel verloren gehen).

· Abgrenzung zur Rechtsbeugung: Die Strafvereitelung im Amt tritt sehr häufig in Tateinheit mit einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) auf, wenn der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das Recht bewusst zum Vorteil des Beschuldigten falsch anwendet.

· Vorsatz: Reine Fahrlässigkeit, Überlastung oder richterliche Fehleinschätzungen reichen für eine Strafbarkeit ausdrücklich nicht aus. Es muss dem Richter gezielt darauf ankommen, den Beschuldigten vor Strafe zu schützen.

Zuständigkeiten und Instanzenzug im Bezirk Köln
Sollte gegen ein Mitglied der Kölner Justiz (einen Richter am Landgericht oder Oberlandesgericht Köln) ermittelt werden, gelten besondere gerichtliche Zuständigkeiten:

1. Ermittlungsverfahren: Ermittlungen gegen Richter werden von der Staatsanwaltschaft geführt. Um Voreingenommenheit zu vermeiden, werden solche Verfahren in der Praxis oft an eine benachbarte Staatsanwaltschaft oder Sonderabteilung übergeben.

2. Gerichtsstand (Anklage): Die Anklage wegen eines Verbrechens im Amt wird in der Regel vor einer großen Strafkammer eines übergeordneten oder benachbarten Landgerichts verhandelt. Richter des betroffenen Gerichts dürfen wegen Befangenheit nicht über ihre eigenen Kollegen urteilen.

3. Rechtsmittel (OLG Köln): Das Oberlandesgericht Köln fungiert in Strafsachen im Normalfall als Revisionsinstanz. Richtet sich der Vorwurf jedoch gegen einen Richter des OLG Köln selbst, wandert die Zuständigkeit für die Revision an den Bundesgerichtshof (BGH).

Dienstrechtliche und disziplinarische Folgen

Neben dem Strafverfahren drohen einem Richter im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln drastische Konsequenzen durch die Justizverwaltung:

· Vorläufige Dienstenthebung: Bereits bei dringendem Tatverdacht kann der Richter vorläufig des Dienstes enthoben und Bezüge teilweise einbehalten werden.

· Verlust des Richteramtes: Wird ein Richter wegen einer vorsätzlichen Tat (wie § 258a oder § 339 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er zwingend kraft Gesetzes sein Amt, seinen Status und sämtliche Pensionsansprüche.

 

Die Grund- und Menschenrechte werden von den etablierten Parteien – CDU/CSU, SPD, FDP, Die Grünen –  selbst nicht eingehalten! Diese Rechte sind eine Illusion, die im Deutschen Bundestag hofiert und propagandistisch in die Welt posaunt werden, aber an der Basis des Volkes kommen diese Grund- und Menschenrechte nicht voll umfänglich in der Unterschicht an. Deswegen meine Prognose, die etablierten Parteien und der Mainstream, die Öffentlich-Rechtlichen Anstalten, ARD und ZDF, sind ihren Untergang deswegen geweiht, weil sie die AfD widerrechtlich verfolgt und denunziert haben. Viele Bürger haben diese Strategien der Angstmache durchschaut.

Manfred Wehrhahn

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